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Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbfall.

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland


Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im gleichen Gesetz geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) finden sich im Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz (neu gefasst 1997 ) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bewg/index.html

Steuergegenstände

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
  1. der Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis)
  2. die Schenkungen unter Lebenden
  3. die Zweckzuwendungen
  4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer)

Steuerbefreiungen

Steuerfrei bleiben z.B.
  1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,
  2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
  3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,
  4. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft,
  5. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten,
  6. die üblichen Gelegenheitsgeschenke,
  7. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist,
  8. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
  9. Inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften bleiben insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 Euro außer Ansatz. Der übersteigende Wert ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.

Freibeträge

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Der Freibetrag beträgt für den steuerfreien Erwerb

  1. des Ehegatten 307.000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I 205.000 Euro;
  3. der übrigen Personen der Steuerklasse I 51.200 Euro;
  4. der Personen der Steuerklasse II 10.300 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse III 5.200 Euro.

Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt.

Steuerklassen

Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I : Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkel und (bei Erbschaft) Eltern
Steuerklasse II : Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene Ehepartner und (bei Schenkung) Eltern
Steuerklasse III : übrige Personen (z.B. Lebensgefährten, Freunde und auch eingetragene Lebenspartner)

Steuertarif

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Wert des Vermögens Ehegatten Kinder, … Enkel, … Geschwister, … Onkel, Tanten, Lebensgefährten, eingetr. Lebenspartner …
abzüglich Freibetrag von --> 307.000 € 205.000 € 51.200 € 10.300 € 5.200 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 52.000 7 % 7 % 7 % 12 % 17 %
bis 256.000 11 % 11 % 11 % 17 % 23 %
bis 512.000 15 % 15 % 15 % 22 % 29 %
bis 5.113.000 19 % 19 % 19 % 27 % 35 %
bis 12.783.000 23 % 23 % 23 % 32 % 41 %
bis 25.565.000 27 % 27 % 27 % 37 % 47 %
> 25.565.000 30 % 30 % 30 % 40 % 50 %

Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftssteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.

Steuergestaltung/ -vermeidung

Um Erbschaftssteuer (legal) zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland eine Reihe von Maßnahmen möglich:
  • Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrags (alle 10 Jahre)
  • Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
  • Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (z.B. Immobilien, Schiffsfonds)
  • Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker

Anzeigepflichten

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Auch Banken sind verpflichtet, Konto- und Depotbestände zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt anzuzeigen.

Steuerart und Steueraufkommen

Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine

Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen betrug 4,283 Mrd Euro im Jahre 2004. Die Erbschaftsteuer trug 2004 mit weniger als 0,7 Prozent zum Gesamtsteueraufkommen in Deutschland bei. An den Steuereinnahmen der Länder (Erbschaftssteuer ist eine Ländersteuer) hatte sie einen Anteil von 2,74 %.

Besonderheiten

Aktuelle Entwicklungen

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in der vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden, wenn von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden. Ziel des Gesetzes ist damit die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätte des produktiven Wachstums und in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation. Durch das Gesetz soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer vollständig. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beruht auf einem Vorschlag der Bayerischen Staatsregierung; diese hat einen eigenen Gesetzentwurf mit im Wesentlichen gleichen Inhalt am 4. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.

Flucht vor der Erbschaftssteuer

Aufgrund der im Verhältnis zu anderen Ländern hohen Erbschaftssteuersätze flüchten seit Jahren Personen mit großem Vermögen aus Deutschland um die Steuerzahlungen zu umgehen. Als besonders attraktiv gilt derzeit die Flucht nach Österreich, da beim Vererben auf die Kinder in Deutschland eines Erblassers mit Hauptwohnsitz in Österreich lediglich der österreichische Steuersatz von maximal 15 Prozent (statt 30 Prozent in Deutschland) bei nicht unbeweglichem und nicht gewerblichem Nachlassvermögen anfällt. Dieses ist bedingt durch eine Reglung in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich vom 04. Oktober 1954.

Problemfelder

Verfassungsrechtlich problematisch ist nicht die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) an sich, sondern die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten. So wird Grundvermögen nicht zu Marktwerten bewertet, sondern es werden Wertansätze auf Basis sog. Bodenrichtwerte herangezogen (§§ 145-146 BewG). Nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. Mai 2002 (BFH) ist dazu ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das in einem ähnlich gelagerten Fall auch die weitere Erhebung der Vermögensteuer wegen der krassen Unterbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte.

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Österreich


Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich eine zwischen Bund und Ländern geteilte Bundessteuer. Sie ist in ganz Österreich gleich hoch. Zum Tragen kommt die Erbschaftssteuer nur beim Erwerb von Todes wegen, der Abwicklung einer Verlassenschaft und die Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden.
Die Höhe der Steuer richtet sich einerseits nach dem Wert des vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Dabei gibt es fünf Steuerklassen:
  1. Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
  2. Enkel
  3. Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
  4. Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
  5. alle übrigen - dazu zählen auch Lebensgefährten.

Der Steuersatz steigt progressiv abhängig von dem Wert des zugewendeten Vermögens sowie von der Steuerklasse. Daneben gibt es einen linearen Steuersatz für Erwerber, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie für Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter. Wird unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) zugewendet, wird neben der Tarifsteuer ein sogenannter Zuschlag (Grunderwerbsteueräquivalent) erhoben.

Die persönlichen Freibeträge in Österreich sind sehr gering und betragen je nach Steuerklasse zwischen 2.200 bis 110 Euro. Für Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) an den Ehegatten wird zusätzlich ein Ehegattenfreibetrag in Höhe von 7.300 Euro gewährt.

Neben diesen persönlichen Freibeträge gibt es eine Vielzahl sachlicher Steuerbefreiungen, die zum Teil auch betraglich begrenzt sind. So sind derzeit endbesteuerte Sparguthaben, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, grundsätzlich von der Steuerpflicht ausgenommen. Andere Güter haben abhängig von der Art des Gutes gewisse Freibeträge, wie beispielsweise Hausrat oder die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen.

Um den mehrfachen Übergang desselben Vermögens nicht mehrfach zu belasten sieht § 17 öErbStG eine Ermäßigung der Steuer vor.

Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer wird für Liegenschaften der dreifache Einheitswert herangezogen. Die Höhe der Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen und der Schenkungssteuer für Zuwendungen unter Lebenden sind gleich hoch.

Da die Erbschaftssteuer einen relativ geringen Anteil am gesamten Steueraufkommen hat (Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen in Österreich: 0,17 Prozent), aber andererseits sehr verwaltungsintensiv ist, wurden 2005 wieder Überlegungen angestellt, sie wie in anderen Staaten, beispielsweise Schweden ersatzlos zu streichen. Derzeit ist kein politischer Wille zur Aufhebung erkennbar. Die Forderung auf Abschaffung geht bereits seit einigen von Seiten der Wirtschaft aus. Um die einheimischen Unternehmen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu entlasten und so Betriebsübergaben zu verbilligen, wurde in § 15a öErbSTG ein Freibetrag für die unentgeltliches Unternehmensübertragung eingeführt.

Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) in der Schweiz


Die Erbschaftssteuer ist eine kantonale Steuer. In den meisten Kantonen werden die Erben besteuert (Erbanfallsteuer). Ausnahme bilden in vielen Kantonen jedoch die direkten Nachkommen (Kinder), welche von der Steuer befreit sind (z.B. Kanton St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden etc.). In den Kantonen Solothurn und Neuchâtel wird zusätzlich eine Steuer auf das unverteilte Vermögen erhoben, die sogenannte Nachlasssteuer. Der Kanton Graubünden erhebt nur die Nachlasssteuer, wobei einzelne Gemeinden ihrerseits eine Erbanfallsteuer erheben können. Der Kanton Luzern erhebt keine Erbschaftssteuer. Die meisten anderen Kantone erheben die Erbschaftssteuer nur, wenn die Erben keine direkten Nachkommen oder Ehegatten (bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partner) sind.

Erbschaftsteuer in anderen Ländern


Erbschaftsteuer wird nicht in allen Ländern erhoben.

So erheben Schweden, Belgien, Italien und Portugal sowie die meisten neuen EU-Mitgliedsländer überhaupt keine Erbschaftsteuer.

Siehe auch


Weblinks


Erbrecht | Steuerrecht | Steuern und Abgaben

Inheritance tax | Droits de succession | מס ירושה | 相続税 | Schenkingsrecht | Налог на наследство

 

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