Eine Erbmonarchie ist eine Monarchie, die durch feste Erbregeln weiter vererbt wird.
Die Erblinie kann "patrilinear" - vom Vater auf (sehr viel häufiger) den ältesten oder (seltener) den jüngsten Sohn ("Primogenitur" bzw. "Ultimogenitur") - oder "matrilinear" (z. B. wie im ältesten chinesischen Kaisertum vom Schwiegervater auf den Schwiegersohn) festgesetzt sein (vgl. Familie (Soziologie). Die strukturellen Konflikte zwischen Herrscher und Erben werden dadurch zu einem (typisch heftigen) familiären Vater-Sohn-Konflikt transformiert.
Viele moderne Erbmonarchien entfernen sich von der, 507-511 in der Lex Salica erstmals festgelegten, rein männlichen Erbfolge. So haben sich beispielsweise Schweden 1980 und Belgien 1991 darauf verständigt, dass das älteste Kind, ungeachtet des Geschlechtes, den Thron besteigen soll.
Trotz der durch die genetischen Zufälle des Erbgangs oft zweifelhaften Regentenqualitäten der Monarchen (die oft zu Formen des Wesirats, des Hausmeiertums oder des Shogunats führen) wird die Erbmonarchie der Wahlmonarchie oft vorgezogen, weil - politologisch beurteilt - der Schaden durch die häufig den Wahlgängen folgenden Bürgerkriege größer wäre. Dies erklärt auch die erbmonarchischen Züge vieler Republiken des 20. Jahrhunderts, etwa Indiens, Sri Lankas, Nordkoreas und Syriens.
Doch kann (wie im Römischen Reich zur Zeit der "Adoptivkaiser") eine Politik der Adoption die Führungsprobleme mit unfähigen Kronprinzen oder Kronprinzessinen lindern, eine Regelung, die faktisch (nicht staatsrechtlich) dann auch in vielen "Republiken" aufgefunden werden kann.
siehe auch: Geblütsrecht
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