Enumerationsprinzip (lat. enumerare = aufzählen) ist ein juristischer Fachbegriff, der ein Prinzip beschreibt, eine Zuordnung im Wege der Aufzählung vorzunehmen.
Statt im Wege der Aufzählung kann man auch durch eine Generalklausel Teilbereiche einer übergeordneten Kategorie zuordnen.
Bei einer Zuordnung im Wege der Enumeration ist die Aufzählung daraufhin zu untersuchen, ob sie abschließend oder nicht abschließend ist.
Das Enumerationsprinzip als Abgrenzungsmethode der Gesetzgebungszuständigkeit
in Deutschland
Im
Grundgesetz werden die verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder durch Enumeration der Gesetzgebungsbereiche voneinander abgetrennt. Von dem allgemeinen Grundsatz der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Artikel 70 Absatz 1 GG) abweichend, hat der Bund die
ausschließliche Gesetzgebung über bestimmte enumerierte Gegenstände (derzeit elf), sowie die
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über andere Bereiche (28 Nummern), sowie die
Rahmen Gesetzgebungskompetenz in wieder anderen aufgezählten Bereichen (derzeit sieben). Es gibt also keine allgemeine Bestimmung darüber, welche Gesetze in die Kompetenz des Bundes fallen, stattdessen werden die Bereiche, in denen er die Gesetzgebungskompetenz hat einzeln aufgezählt.
Andere Staaten
Ähnliche Regelungen gibt in den Verfassungen anderer
föderalen Staaten, wie etwa den
USA, wo in Section 8 der Verfassung die Rechte des Kongresses aufgelistet werden oder etwa
Kanada, wo sowohl die Kompetenzen des Bundes als auch der Provinzen in eigenen Kompetenzkatalogen (der Artikel 91 und 92) aufgelistet werden. In der
Schweiz hat der Bund beispielsweise, abweichend von der
Kompetenzkompetenz der Länder, die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit in den Bereichen: Außenbeziehungen, Zölle, Münzwesen, Post, Fernmeldewesen, Armee.
Staats- und Verfassungsrecht