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Zu den Rechtsakten in der Europäischen Gemeinschaft gehören neben der Richtlinie und der Verordnung auch die Entscheidung (Artikel 249 Absatz 4 des EG-Vertrags). Daneben eröffnet Artikel 249 des EG-Vertrags noch die Möglichkeit von Empfehlungen und Stellungnahmen, die jedoch von geringerer praktischer Bedeutung als die erstgenannten Rechtsakte sind.

Die Entscheidung als Rechtsakt trifft eine Regelung in einem Einzelfall. Sie entspricht daher dem Verwaltungsakt im innerstaatlichen Recht. Entscheidungen werden üblicherweise von der Kommission erlassen. Sie richten sich an Mitgliedstaaten oder an Einzelne und sind nur für den speziellen Adressaten verbindlich.

Als Beispiel kann das Wettbewerbsrecht aufgeführt werden: Hier werden Entscheidungen im Zusammenhang mit Genehmigungen oder Verboten der Fusion von Unternehmen getroffen.

Europäisches Sekundärrecht

 

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