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Eine Entschädigung ist eine Leistung, insbesondere eine Geldleistung, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen geleistet wird. Während der Begriff des Schadensersatzes den zivilrechtlichen Ausgleich für solche Einbußen beschreibt, die im privaten Rechtsverkehr entstanden sind, pflegt man mit dem Begriff der Entschädigung vor allem den Ausgleich für Nachteile durch die öffentliche Hand zu verstehen (vgl. jedoch Entschädigung im Steuerrecht).

Ob und in welchem Umfange Schäden auszugleichen sind, hängt von der Natur ihrer Entstehung ab. Generell gilt aber, dass der Staat einem Bürger einen (wirtschaftlichen) Nachteil nur zumuten darf, wenn eine entsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Für enteignende Gesetze sieht Art. 14 GG ein derartiges Junktim explizit vor. In anderen Fällen folgt die Entschädigungspflicht des Staates aber gleichfalls aus dem Grundgedanken des Eigentumsschutzes.

In etlichen Fällen regeln eigene Gesetze die Frage der Entschädigung, so das deutsche Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das an die Stelle des früheren ZSEG (Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) getreten ist, oder das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

Einen mit großem öffentlichen Interesse diskutierten Sonderfall stellte die Frage dar, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland oder auch größere Wirtschaftsunternehmen über zivilrechtlichen Schadensersatzpflichten hinaus zur Leistung einer Entschädigung für Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus schuldeten (siehe: Bundesstiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft").

Steuerrecht


Bei der Einkommensteuer sind Entschädigungszahlungen steuerlich begünstigt.

  • Gar nicht der Einkommensteuer unterliegen generell Entschädigungen, die in keine der Einkunftsarten fallen. Dazu gehören z. B. Entschädigungen, die eine Versicherung aufgrund eines privaten Versicherungsvertrags leistet sowie das Schmerzensgeld.
  • Daneben gibt es Entschädigungen, die aufgrund besonderer Befreiungsvorschriften von der Besteuerung ausgenommen sind: Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung, Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sowie Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis (jeweils bis zu Höchstbeträgen).
  • Für bestimmte Entschädigungen sind Tarifbegünstigungenen vorgesehen:
  • Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - nicht ausschließliche, aber hauptsächliches Anwendungsgebiet ist die Abfindung im Arbeitsrecht
  • Ersatz für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit – z. B. Zahlungen, die ein Konkurrenzunternehmen für die Verpflichtung leistet, die bisherige Tätigkeit nicht mehr auszuüben.
  • Entschädigungen für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder -anwartschaft
  • Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter

Mögliche Gesetzesänderung: Im Zuge der Koalitionsverhandlungen wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für die Arbeitnehmer-Abfindungen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 zu streichen.

Weblinks


Siehe auch


Allgemeines Verwaltungsrecht | Schaden

 

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