Das Arbeitsentgelt ist der Betrag, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet. In der Schweiz und sonst selten wird der Begriff Salär für eine geldwerte Entlohnung verwendet. DurchschnittsbruttostundenverdienstHandwerk.png Historisch, jedoch nicht juristisch, werden zwei Formen des Entgelts unterschieden, das Gehalt eines Angestellten und der Lohn eines Arbeiters. Umgangssprachlich werden Lohn, Entgelt, Gehalt, Salär und Vergütung gleichgesetzt.
Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) beziehen sich stets auf beide Entgeltformen (Lohn/Gehalt).
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag frei vereinbar. Dabei spielt die Marktsituation eine ebenso erhebliche Rolle wie die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet; ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z.B.: das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn).
Es herrscht jedoch ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, das bei uneingeschränkter Vertragsfreiheit schnell zu Lohndumping führen würde. Aufgrund dessen gibt es die Entgelthöhe regulierende Bestimmungen.
Entspricht das Arbeitsentgelt nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt das Entgelt ca. 1/3 unterhalb des Üblichen, ist die Vergütungsabrede sittenwidrig iSv. § 138 BGB und damit nichtig. Anstelle der nichtigen Vergütungsabrede tritt dann die übliche Vergütung. Strafrechtlich kann der Wuchertatbestand § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 StGB erfüllt sein.
Ist gar keine Vereinbarung über die Entgelthöhe getroffen worden, so bestimmt sich die Vergütungshöhe nach der sog. „Taxe“ BGB § 612 Abs.2, bei Fehlen einer Taxe nach der verkehrsüblichen Vergütung im Gebiet des Arbeitsvertrags.
Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das nicht unterschritten werden darf.
Früher verbreitete häufig geschlechtsspezifisch verwandte Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote de jure nicht mehr durchsetzbar. Da allerdings die Arbeitsbewertung immer noch zu Gunsten typischer 'Männerarbeit' differenziert, verdienen z.B. in den alten Bundesländern vollzeitbeschäftigte weibliche Angestellte im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe 30% weniger als ihre männlichen Kollegen. In den neuen Bundesländern fällt die Diskrepanz mit 23% um Einiges geringer aus.
Leichtlohngruppen spielen außerdem eine Rolle bei der Diskussion über ein Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebildeter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll.
Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifregistern dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifregister. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird Angestellten und Arbeitern Entgeltfortzahlung gewährt.
Der Nettolohn bzw. das Nettogehalt bezeichnet den Teil des Lohns, der ausgezahlt und damit für den Lebensunterhalt verfügbar ist.
Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten hat, so dass der Lohnaufwand rund 20-25 % über dem Bruttolohn liegt. In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind also die Bruttolöhne und -gehälter um die Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu erhöhen, um so zum Arbeitnehmerentgelt zu kommen.
Üblicherweise ist ein Gehalt ein über die Monate gleich bleibender Betrag, während die Löhne auf Stundenbasis gezahlt werden und deshalb variieren.
Zeitlohn: Bei dieser Art der Berechnung ist ausschließlich die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab für die Entlohnung.
Akkordlohn: Hier gilt die Devise "Je höher die Arbeitsleistung, desto höher der Lohn".
Prämienlohn: Durch die zunehmende Automatisierung des Fertigungsprozesses verliert der Akkordlohn immer mehr an Bedeutung. Die computergesteuerten Fertigungsmaschinen übernehmen einen Großteil der Arbeiten. An die Stelle des Akkordlohns tritt der Prämienlohn.
Der Prämienlohn berücksichtigt vor allem Leistungen qualitativer Art. Er wird gezahlt, wenn
Es wird ebenfalls eine Normalleistung zugrunde gelegt. Der Betrieb zahlt also einen Grundlohn (entweder als Zeit- oder als Stücklohn) und eine Vergütung, die leistungsabhängig ist. Diese Vergütung kommt jedoch nicht wie beim Akkord dem Arbeitnehmer voll zugute; sie wird vielmehr zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.
In der Betriebswirtschaftslehre gilt bezogen auf ein Unternehmen oder Produkt ähnliches, wobei hier die Gehälter (im Sinne der Arbeitsentgelte für Angestellte) meist als Gemeinkosten einen Teil der gesamten Lohnkosten ausmachen. Aus Sicht des Empfängers des Arbeitsentgeltes ist es Teil seines Einkommens.
In der Volkswirtschaftslehre wird noch zwischen Effektivlohn und Tariflohn unterschieden. Der Effektivlohn unterscheidet sich vom Tariflohn durch freiwillige Mehrleistungen des Arbeitgebers, durch Überstundenzuschläge usw. Die Lohndrift ist die Differenz der Wachstumsraten des durchschnittlichen Effektivlohnes und des durchschnittlichen Tariflohnes. Sie gilt als Konjunktur-Indikator.
"Entgelt" (weil phonetisch ähnlich mit "Endgeld") hat nichts mit "Geld" zu tun, was man am "Ende" kriegt. "Entgelt" heißt in nominalisierter Form "entgelten", was so viel heißt wie "vergüten".
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