Mit einer Entlassung wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnises vollzogen.
Privatrechtliche Bedeutung
Ein
Arbeitsvertrag oder
Dienstvertrag kann jederzeit durch den
Arbeitgeber beendet werden, eine Ausnahme ist die fristlose Kündigung (etwa in der
Probezeit oder aufgrund schwerwiegender Vorkommnisse (z. B.
Beleidigung von Vorgesetzten oder
Industriespionage). Eine Arbeitnehmer kann nur im Rahmen der Regularien im Arbeitsvertrag kündigen (in der Regel fristgerecht, nicht fristlos).
Beamtenrechtliche Bedeutung
Der Begriff
Entlassung hat also seinen Ursprung im öffentlichen Recht und kennzeichnet eine spezifische Form der Beendigung des (öffentlich-rechtlich ausgestalteten) Beamtenverhältnisses auf Antrag des Beamten oder durch die Anstellungsbehörde, zum Beispiel wegen schwerer Dienstvergehen (siehe:
Beamtenrecht). Die Entlassung wird vollzogen durch einen die Entlassung verfügenden, hoheitlichen Verwaltungsakt (im Unterschied zu einer rein zivilrechtlichen Kündigungserklärung, mit der etwa ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann).
Militärrechtliche Bedeutung
Die Entlassung aus dem Militärdienst kannte früher feine Unterscheidungen, so den "ehrenvollen Abschied", den "schlichten Abschied" und den "un
ehrenhaften Abschied". Wer aus eigenem Willen das Militär auf legale Weise verließ,
nahm seinen Abschied.
Massenentlassungen
Unter den Voraussetzungen des
§ 17 KSchG, vor allem bei Überschreitung gewisser im Gesetz genannter Schwellenwerte, kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, die Entlassung mehrerer Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem tatsächlichen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Agentur für Arbeit mitzuteilen (vergleiche
Massenentlassungsanzeige). Nach der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 wird man aber davon ausgehen müssen, dass diese Massenentlassungsanzeige
vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen muss und nicht mehr erst vor dem tatsächlichen Auslaufen der Kündigungsfrist. Regelmäßig lösen Massenentlassungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde, zusätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
gem. § 111 BetrVG aus, die dem Betriebsrat Infotmationsansprüche geben, einen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich und in der Regel einen (erzwingbaren) Anspruch auf Abschluss eines
Sozialplans. (
siehe dazu im Einzelnen: Betriebsänderung).
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