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Die Entgeltpunkte sind nach deutschem Sozialrecht ein neben anderen zu berücksichtigender Faktor in der Rentenformel. Sie sind damit mit maßgeblich für die Höhe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entgeltpunkte werden wie folgt berechnet:

  • Jeder Versicherungsnehmer führt aus seinem laufenden Gehalt einen bestimmten Prozentsatz als Beitrag über die als Einzugsstelle bezeichnete gesetzliche Krankenkasse bzw. als direkte Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger ab.
  • Für diese Einzahlungen errechnet der Rentenversicherungsträger Entgeltpunkte.
  • Wer genau so viel wie der Durchschnitt aller Einzahler (das Durchschnittsentgelt ist getrennt nach neuen und alten Bundesländern) überweist, bekommt jährlich einen Punkt. Wer nur die Hälfte des Durchschnitts einzahlt, bekommt dementsprechend nur 0,5 Punkte. Wer bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzahlt, bekommt derzeit 1,8 Punkte.
  • Weitere Punkte werden z.B. für Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten angerechnet.
  • Diese jährlich erteilten Punkte werden bei Rentenbeginn (im Regelfall also mit Vollendung des 65. Lebensjahrs) addiert. Multipliziert man bei Rentenbeginn diese Gesamtpunktzahl mit dem Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert ergibt sich die Rentenhöhe.

Weitere Faktoren werden in der sog. Rentenformel berücksichtigt. In dieser Formel werden weitere Einflussgrößen berücksichtigt, die sowohl auf politische Entscheidungen als auch auf makroökonomische Einflüsse, wie der demographischen Entwicklung, zurückzuführen sind.

Sozialversicherung (Deutschland) | Sozialstaat | Rentenversicherung

 

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