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Die Entfernungspauschale ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht.

Mit der Entfernungspauschale werden pauschal die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte abgegolten. Sie gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entfernungspauschale ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Verkehrsmittel


Im Gegensatz zur früher geltenden Kilometerpauschale kann die Entfernungspauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Das heißt, sie gilt nicht nur für Auto- und Motorradfahrer, sondern auch für Nutzer der Eisenbahn, der Straßenbahn, des Omnibusses, des Fahrrades und für Fußgänger. Eine Ausnahme gilt für die Nutzung eines Flugzeugs oder Taxis.

Höhe


Als Entfernungspauschale kann einmalig pro Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, angesetzt werden
  • in den Kalenderjahren 2002 und 2003
    • 0,36 € für jeweils die ersten 10 Enfernungskilometer und
    • 0,40 € für jeden weiteren Entfernungskilometer
  • ab dem Kalenderjahr 2004
    • 0,30 € für jeden Entfernungskilometer
  • ab dem Kalenderjahr 2007
    • 0,00 € von 0 bis 20 Entfernungskilometer
    • 0,30 € für die Entfernung über 20 km

Berücksichtigt werden nur volle Kilometer sowie die einfache Entfernung (z.B. nur Hinfahrt) der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Es gilt eine Höchstgrenze von 4500 Euro im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer sein eigenes Auto benutzt hat und höhere Kosten nachweist.

Berechnung


Grundsätzlich ist für die Berechnung der Entfernungskilometer die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrundezulegen. Auch bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Es sind nur volle Kilometer zu berücksichtigen, angefangene Kilometer sind abzurunden. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrundegelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist (z.B. eine schnellere, aber etwas weitere Autobahnverbindung).

Kritik


Die Entfernungspauschale wird insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten kritisiert. So wird vom Umweltbundesamt deren komplette Streichung gefordert. Umweltorganisationen weisen darauf hin, dass sie das Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsstätte fördere, da es sich viel eher lohne, in der Stadt zu arbeiten, aber im Grünen zu wohnen. In diesem Zusammenhang wird die Entfernungspauschale gelegentlich als „Zersiedelungsprämie“ bezeichnet.

Vor dem Hintergrund der Forderung nach Subventionsabbau wird eine Reduzierung oder eine Abschaffung nicht nur der Pauschale verlangt, sondern die steuerliche Absetzbarkeit der Arbeitnehmerfahrtkosten insgesamt abgelehnt. Steuerexperten teilen diesen Standpunkt nicht. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sehen sie die (absetzbaren) Transportkosten der Produkte eines Betriebes zu dessen Kunden als wesensgleich mit den Transportkosten der Ware Arbeit zu seinem Kunden Arbeitgeber. Die Anwendung einer Pauschale erscheint dabei aus Vereinfachungsgründen als geboten. Auch handele es sich nicht um eine Subvention, sondern um Werbungskosten. Eine Abschaffung oder drastische Kürzung verstoße gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, da ein verheirateter Arbeitnehmer, dessen Ehepartner an einem anderen Ort arbeitet, die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nicht vermeiden könne, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Kommunen fürchten einen Anstieg der Soziallasten bzw. Steuerausfälle, wenn durch den Wegfall der Anrechenbarkeit der Fahrtkosten Arbeitnehmer wegen fehlender Wirtschaftlichkeit des Pendelns die kommunalen Sozialkassen belasten, oder durch einen Umzug in Arbeitsplatznähe als Steuerzahler und Konsument der lokalen Wirtschaft ausfallen.

Arbeitgeber, die in der Vergangenheit stark auf Zentralisierung gesetzt haben, befürchten einen Arbeitskräftemangel bzw. eine Verteuerung des Faktors Arbeit. Volkswirte sehen bei solchen Betrieben die konkrete Gefahr der Verlagerung in ausländische Regionen mit einem ausreichenden Arbeitskräftepotential.

Österreich


In Österreich können die Autofahrer das sogenannte Pendlerpauschale geltend machen.

Steuerrecht | Arbeitsmarkt

 

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