Die Enteignung ist der Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache. In Deutschland ist sie gemäß Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, entweder unmittelbar durch ein Gesetz (Legalenteignung) oder auf gesetzlicher Grundlage durch einen Verwaltungsakt (Administrativenteignung) erfolgt und Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt ist (Junktim-Klausel nach Art 14 GG ). So können Grundstücke enteignet werden, wenn deren Fläche für den Bau wichtiger Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Eisenbahnlinien etc.) benötigt wird. Der bisherige Eigentümer ist dafür angemessen zu entschädigen, ohne dass ihm der Wert ersetzt werden muss (aber meist wird). Rechtsgrundlage des Enteignungsverfahrens ist das Baugesetzbuch sowie die Enteignungsgesetze der Länder. Eine Enteignung beweglicher Sachen durch Verwaltungsakt kennt das deutsche Recht nicht. Ebenfalls eine Enteignung ist die Einziehung von Tatwaffen und -gegenständen, mit denen Straftaten begangen wurden. Hier bildet das Strafgesetzbuch die gesetzliche Grundlage. Eine Entschädigung erfolgt in diesem Fall nicht.
Bereits das römische Recht kannte das Rechtsinstitut der Enteignung, das aber im Mittelalter weitestgehend in Vergessenheit geriet. Erst im 18. Jahrhundert wurde die Enteignung als Rechtsinstitut wiederentdeckt. So wurde 1743 in Schweden die Möglichkeit der Enteignung für den Straßen- und Wegebau geschaffen. Erste umfassende Regelungen des Rechts der Enteignung im deutschsprachigen Raum finden sich im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 und im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) von 1811. Großen Einfluss auf die internationale Entwicklung des Rechts der Enteignung erlangte das französische Enteigungsgesetz von 1810. Als erste deutsche Staaten erließen Baden 1835 und Bayern 1837 eigenständige Enteignungsgesetze.
Eine Idee der Enteignung stammt aus der sozialistischen Bewegung, da das private Eigentum an Produktionsmitteln ihnen zufolge nur der Ausbeutung derer diente, die nicht über Produktionsmittel verfügten, und somit nur Arbeitskraft verkaufen können.
Die Nationalsozialisten enteigneten vor allem jüdische Familien, die oftmals in Konzentrationslager deportiert wurden, während ihre Wohnung an NS-Parteigänger ging, und ihre Habseligkeiten versteigert, oder unter Nachbarn aufgeteilt wurden (sogenannte Arisierung).
Die Enteignungen, die im Rahmen der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs und der Neuordnung Europas nach dessen Ende erfolgten (etwa Einteignungen preußischer Großgrundbesitzer durch Sozialisten), sind immer noch juristisch ungeklärt und historisch sehr umstritten. Aufgrund möglicherweise fälliger Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe hat die deutsche Regierung bislang die offizielle Anerkennung dieser Enteignungen verweigert.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte im Frühjahr 2004 die entschädigungslose Enteignung der Bodenreformerben in Umsetzung des 1992 geschaffenen Bodenreformabwicklungsgesetzes unter der Regierung Kohl als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und damit als rückzunehmendes Unrecht.
Hierbei ist allerdings anzumerken, dass das Menschen- und Grundrecht auf Eigentum kein Recht am konkreten bestehenden Eigentum und dessen Wert beinhaltet. Das Grundgesetz gibt nämlich dem Gesetzgeber auf, Inhalt- und Schranken des Eigentums festzulegen. Für Eigentum kann somit nahezu vollständig das Nutzungsrecht entzogen werden, ohne dass eine Enteignung vorliegt (z.B. Grundstück im Naturschutzgebiet oder Verlust der Zulassung für ein Kfz). Ebenso ist ein Grundstückseigentümer z.B. nicht berechtigt, Grundwasser in beliebigem Maße zu nutzen.
Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949:
(1) Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgen gegen angemessene Entschädigung soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offenzuhalten, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt.
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