Die Verwandtschaftsbeziehung drückt die Art der Verwandtschaft oder im weiteren Sinne auch der Schwägerschaft von Personen aus. In den verschiedenen Kulturen haben sich hierfür mehr oder weniger komplexe Schemata entwickelt, gekennzeichnet durch eigene sprachliche Bezeichnungen für den jeweiligen Verwandtschaftstyp.
Weiterhin wird bei der Angabe der Verwandtschaftsgrade im Folgenden davon ausgegangen, dass es keine Zeugung oder Heirat zwischen bereits Verwandten gibt.
Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder; in Ausnahmefällen (z.B. beim Tod der Eltern, Erziehungsunfähigkeit, usw.) kann das Jugendgericht den Vormund bestimmen.
Etwas älter sind die Begriffe Ehegatte für Ehemann und Ehegattin für Ehefrau. Im Plural werden auch die Wörter Ehegatten und Eheleute verwendet.
Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft sind dieselben wie bei Ehepaaren. Sie müssen auch die gleichen Papiere dem Standesbeamten vorlegen aus denen hervorgeht das sie in keiner ungesetzlicher Weise zum Zwecke der Partnerschaftsbegründung miteinander verwandt sind. Infolge der Lebenspartnerschaft bestehen unter den verpartnerten Familien die gleichen Schwägerschaften wie bei der durch die Ehe verbundene Familien (siehe: Verwandtschaft (Recht)).
Auch bei der Begründung der Lebenspartnerschaft sind bei der standesamtlichen Zeremonie zwei Trauzeugen zugelassen.
Die eingetragenen Lebenspartner dürfen genauso wie Ehepaare einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder ihren Geburtsnamen behalten.
Die Begriffe Gatte und Gattin werden neuerdings manchmal auch bei Lebenspartnern verwendet, kommen aber in keinen gesetzlichen Regelungen vor. In Lebenspartnerschaften bezeichnen sich die Beteiligten auch als „mein Mann“ bzw. „meine Frau“.
Das Wort Geschwister ist nur im Plural gebräuchlich.
Zur Frage der Stellung eines Kindes im Verhältnis zu seinen Geschwistern und die Auswirkungen dieser Stellung siehe Geschwisterkonstellationen.
Zu Milchgeschwister siehe unter Amme.
Eine veraltete Bezeichnung für Onkel ist Oheim oder Ohm. Während aber Onkel sowohl den Bruder des Vaters als auch den der Mutter bezeichnet, meint Oheim ursprünglich nur den Bruder der Mutter. Dem Oheim entsprach früher die Muhme für die Schwester der Mutter. Bevor Onkel und Tante aus dem französischen in den deutschen Sprachgebrauch kamen, wurden für Bruder und Schwester des Vaters die Bezeichnungen Vetter und Base verwendet, welche später für deren Kinder benutzt wurden. Vetter und Base wurde und wird noch (regional) für entferntere Verwandte verwendet. „Der Vetter aus Dingsda“ ist der entfernte Verwandte von Irgendwo.
Kinder werden bisweilen dazu angeleitet, auch nicht verwandte Personen wie z.B. Freunde der Eltern / Nachbarn oder Erzieherinnen Onkel beziehungsweise Tante zu nennen. Häufig werden dabei aber die nicht verwandten nur mit Onkel und Tante Nachname angesprochen. Diese Onkel werden häufig auch als Nennonkel bezeichnet.
(Tauf-)Paten werden, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, häufig als Onkel bzw. Tante („Patenonkel“, „Patentante“) bezeichnet und angesprochen. Nach kanonischem Recht besteht zwischen dem Täufling und den Taufpaten ein Eheverbot. Dieses Beispiel macht deutlich, dass Verwandtschaft nicht nur etwas mit einer reinen sexualisierten und blutsmäßigen Verbindung zwischen Menschen gemein hat sondern vielmehr eine vielschichtige, von unterschiedlichen Interpretationen gerichtete Gemeinschaft unter Menschen definiert und bezeichnet.
Beispiele:
Mit zunehmender Generationenzahl wird eine Gradangabe bei Cousins nicht mehr verwendet man spricht dann nur noch von Ahnengemeinschaften.
Genaueres findet sich in den Artikeln Schwager und Schwägerschaft.
Siehe auch Schwippschwager (die Beziehung zwischen einem Geschwisterteil des einen Ehepartners zu einem Geschwisterteil des anderen Ehepartners).
Gebräuchliche Verwendungen sind:
Eine Ausnahme bilden die Begriffe Großneffe und Großnichte, die direkte Nachkommen eines Neffen oder einer Nichte sind (für Großkind siehe unter „Enkel-“).
Heutzutage benutzt man auch einfach die selbstständigen Begriffe
Beispiele:
Als Urahn bezeichnet man einen beliebigen Vorfahren der Großeltern. Darüber hinaus gibt es in der Genealogie spezielle Bezeichnungen für die Generationen, um die Verwendung von Urur-, Ururur-, Urururur- usw. zu umgehen.
Ein Halbbruder ist damit ein Bruder, mit dem die betrachtete Person lediglich einen Elternteil gemein hat. Entsprechendes gilt für eine Halbschwester. Um ihre Verwandthschaftsbeziehung von (vollbürtigen) Geschwistern abzuheben, werden Halbgeschwister auch als halbbürtige Geschwister bezeichnet. Die mitunter vorkommende Bezeichnung „Stiefgeschwister“ ist hier hingegen falsch.
Halbgeschwister dürfen in Deutschland in keinem Fall heiraten und die Begründung einer Lebenspartnerschaft zwischen ihnen ist nicht zulässig.
Die Vorsilbe ist jedoch auch im allgemeineren Zusammenhang verwendbar. Ein Halbonkel ist z.B. gemäß obiger Definition der Halbbruder eines Elternteils, ein Halbcousin dessen Sohn. Weibliche Bezeichnungen gelten entsprechend.
Die Vorsilben Stief- bezeichnet eine nicht verwandte Person, mit der man durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft eines Elternteils verschwägert ist. Eine Stiefmutter ist eine spätere Ehefrau des Vaters. Desgleichen ist ein Stiefvater ein späterer Ehemann der Mutter. Stiefelternverhältnisse können auch für nichteheliche Kinder entstehen. Der Begriff "Stiefeltern" gilt jedoch nicht für Adoptiveltern.
Der Wortbestandteil Adoptiv- bezeichnet eine durch Adoption begründete Verwandtschaft. Man kann sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen adoptieren. Letzteres ist der Regelfall. Nicht leiblich verwandte Adoptivkinder nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. So ist ein Adoptivkind zwar nicht leiblicher Verwandter seiner Adoptivfamilie, aber einem leiblichen Kind der Adoptivfamilie gleichgestellt, das bedeutet z.B. mit den Verwandten der Adoptiveltern - genau wie ein leibliches Kind - erbrechtlich verwandt. Gleichzeitig wird es auch durch die Adoption mit anderen (leiblichen oder ebenfalls adoptierten) Kindern verwandt, was u.U. gerade bei älteren Kindern zu Problemen führen kann (Eheverbot, Lebenspartnerschaftsverbot).
In Familien, die in den Deutschen Adelsverbänden organisiert sind, ist dies anders: Das (ehemalige) Adelsrecht, das noch auf Vereinsebene Anwendung findet, unterscheidet streng zwischen leiblichen und adoptierten Mitgliedern einer Familie, diese Unterscheidungen sind aber nur im Rahmen der Vereinsregelungen verbindlich. So heißt z.B. rechtlich die Adoptivtochter von Heinrich Graf Wasserstein mit Nachnamen „Gräfin Wasserstein“ (wenn sie nicht den Namen der *Mutter führt), ob dies nun vom Adelsverband gebilligt wird oder nicht.
Im umgekehrten Fall ist ein Adoptivkind in rechtlicher Hinsicht nicht mehr mit seinen leiblichen Verwandten, der Herkunftsfamilie, verwandt (nur die Ehe- und Lebenspartnerschaftsverbote bleiben bestehen). Die Adoptivfamilie nimmt rechtlich den Platz der Herkunftsfamilie ein. Wenn ein Adoptivkind von seiner (leiblichen) „Mutter” spricht ist dies zwar biologisch korrekt, aber aus rechtlicher Sicht streng genommen inkorrekt.
Bei Volljährigenadoptionen und bei Adoptionen naher Verwandter gelten jedoch z.T. abweichende Regeln.
Gemäß der Legaldefinition des § 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, was der medizinischen Verwandtschaftsformel sehr nahe kommt. Gleiches gilt für die Bestimmung des Grades der Schwägerschaft, da die Definition des § 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB auf der des § 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB aufbaut.
Anders als konkrete Verwandtschaftsbezeichnungen (Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Onkel, Urgroßtante usw.) gibt die Bezeichnung nach Graden aus sich heraus Auskunft über die Verwandtschaftsnähe. Die eigenen Kinder und Eltern sind Verwandte ersten Grades (eine vermittelnde Geburt), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister solche zweiten Grades (zwei vermittelnde Geburten), Onkel, Tanten, Neffen und Nichten (drei vermittelnde Geburten) sind im dritten Grad verwandt und so weiter.
Im kanonischen Recht der katholischen Kirche verwendete man bis 1983 eine andere Art der Bestimmung des Verwandtschaftsgrades: In direkter Linie entsprach der Verwandtschaftsgrad dem bürgerlichen Recht, in der Seitenlinie wurden die Generationen bis zum gemeinsamen Vorfahr gezählt. Der Verwandtschaftsgrad war dann die größere der beiden Zahlen. Onkel und Nichte sind somit ebenso wie Vetter und Cousine im II° verwandt.
Der Begriff des Verwandtschaftsgrades dient insbesondere in der Genealogie, der Medizin (etwa bei der Erforschung von Erbkrankheiten) und der Jurisprudenz (z.B. bei den Regeln über das Zeugnisverweigerungsrecht oder den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes) der abstrakten Bezeichnung von Verwandtschaftsbeziehungen einzelner Personen. Im Erbrecht hingegen wird die Verwandtschaftsbeziehung nach Ordnungen gegliedert.
Urahnen ↑ ↑ ↑ ↑ Großvater ♂ Großmutter ♀ Großvater ♂ Großmutter ♀ väterlicherseits väterlicherseits mütterlicherseits mütterlicherseits |___________________________________| |_____________________| | | | | | | Onkel ♂ Tante ♀ Vater ♂ Mutter ♀ Onkel ♂ Tante ♀ _|_________ __________|___________________|__________________ | | | | | Cousin ♂ Cousine ♀ Bruder ♂ Person ∞ Ehepartner Schwester ♀ | _____|____ _|__________|______ ____|_____ | | | | | | | Neffe/Nichte 2. Grades Neffe ♂ Nichte ♀ Sohn ♂ Tochter ♀ Neffe ♂ Nichte ♀ ____________|_ _|____________ | | | | Enkelsohn ♂ Enkeltochter ♀ Enkelsohn ♂ Enkeltochter ♀ ↓ ↓ ↓ ↓ Urenkel
Genealogie | Verwandtschaft | Familie
Rodičovství | Slægt (genealogi) | Kinship | Parenté | הורות | 覚王山駅 | Rodzice | Родственные отношения | Släktskapsrelation | Verwantschap
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