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Die Elternvertretung oder der Elternbeirat ist ein - in der Regel gesetzlich vorgegebenes - Mitwirkungsorgan vor allem an Schulen und Kindergärten, aber auch in anderen pädagogischen Einrichtungen.

in Deutschland


An allen Primärschulen muss laut den Schulgesetz der einzelnen Bundesländer eine Elternvertretung gewählt werden. Auch an vielen Kindergärten sind Elternvertetungen eingerichtet. Er ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule bzw. der Kinder des Kindergartens und wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule oder den Kindergarten von allgemeiner Bedeutung sind, beratend, in einzelnen Bundesländern auch beschließend mit. Somit stellt er neben anderen möglichen Formen der Elternbeteiligung ein demokratisches Gremium dar, in dem gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Lebens der Kinder und Schüler. Die Elternverteter arbeiten dabei alle ehrenamtlich und unentgeltlich.

Zu den Aufgaben der Elternvertretung gehören unter anderem:

  • die Interessen der Elternschaft zu wahren,
  • über Wünsche und Vorschläge der Eltern zu beraten,
  • an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen,
  • bei der Bestimmung eines Namens für die Schule oder den Kindergarten mitzuwirken.

Der Schulleiter unterrichtet die Elternvertretung bzw. den Beirat über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind und erteilt alle notwendigen Auskünfte. Zu bestimmten Angelegenheiten muss der Beirat gehört werden.

Diese Mitsprache wird durch gewählte Elternvertreter wahrgenommen. Sie erstreckt sich von Detailfragen der schulischen Erziehung und z.B. der Schulbuch-Auswahl über die Hausordnung und Teile der Finanzen.

Die Elternvertretungen der einzelnen Schulen sind häufig in lokalen und regionalen Verbänden organisiert, die wiederum als Landeselternschaften und Bundeselternrat an der politischen Meinungsbildung mitwirken und von den zuständigen Ministerien in die Beratungen zur Schulorganisation einbezogen werden.

Die Bestimmungen können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, Einzelheiten sind zum Beispiel in den Gesetzen über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und in den Schulordnungen geregelt.

DDR


In der DDR war der Elternbeirat ein alle zwei Jahre gewähltes ehrenamtliches Vertretungsorgan aller Eltern der Schüler einer zehnklassigen allgemeinbildenen polytechnischen (POS) und erweiterten Oberschule (EOS).

In die Elternbeiräte wurden aber nur Eltern gewählt, die die sozialistische Bildungs- und Erziehungsarbeit aktiv unterstützten. In den Anfangsjahren der DDR wirkten bis 1951 an den Schulen von der SED gelenkte Ausschüsse Vereinigung der Freunde der neuen Schule, die sich willkürlich zusammensetzten. Erst durch die Verordnung vom 12. April 1951 wurden Elternbeiräte geschaffen, deren Wahl wiederum Wahlausschüsse vorbereiteten.

Nach der Elternbeirats-Verordnung vom 7. Januar 1961 hatte der Elternbeirat die Aufgabe, die Bereitschaft der Eltern zur Mitarbeit bei der Lösung schulischer und ausserschulischer Aufgaben zu fördern und zu lenken. Zum Elternbeirat gehörten neben den gewählten Mitgliedern Vertreter des Patenbetriebes, des DFD, der Pionierorganisation bzw. der FDJ, der Lehrer der Schule und des zuständigen Ausschusses der Nationalen Front an.

Der Elternbeirat konnte für bestimmte Aufgaben zeitweilige oder ständige Kommissionen bilden. In den einzelnen Klassen fungierten Klassenelternaktivs zur Unterstützung des Klassenleiters. Die Arbeit des Elternbeirats wurde von seinem Vorstand auf der Grundlage eines mit dem Direktor bzw. dem Klassenleiter und den Eltern abgestimmten Arbeitsplans durchgeführt, der jeweils für ein Schuljahr gültig war.

Der Elternbeirat sollte die Bereitschaft der Eltern wecken, die materielle Ausstattung der Schule zu verbessern. Eine weitere Aufgabe bestand darin, für eine gute Qualität der Schulspeisung zu sorgen, was als eine bedeutende Maßnahme im Rahmen des sozialpolitischen Programms betrachtet wurde.

Literatur


  • Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, Verlag J. Maiss, München
  • Elternbeirats-Verordnung der DDR vom 15. November 1966 (GBl II 1966 Nr. 133 S. 837); Anordnung der DDR über die Wahl von Elternvertretungen an den allgemeinbildenen Schulen - Wahlordnung vom 15. Januar 1970 (GBl II 1970 Nr. 25 S. 181; 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur Elternbeirats-VO vom 30. Juni 1984 (GBl I 1984 Nr. 22 S. 273)
  • Verordnung der DDR über die Schüler- und Kinderspeisung vom 16. Oktober 1975 (GBl I 1975 Nr. 44 S. 713).

Weblinks


Eltern im Schulwesen | Schulrecht | Elternorganisation

Parent-Teacher Association | PTA

 

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