Als Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern zu verstehen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergibt sich in Deutschland aus den §§ 1601 und 1602 Absatz 1 BGB.
Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. Die monatlichen Heimentgelte sind inzwischen vielfach so hoch geworden, dass das eigene Einkommen oder Vermögen der Heimbewohner für das Begleichen der Kosten nicht mehr ausreicht.
Im Falle von Pflegebedürftigkeit eines Heimbewohners übernimmt zwar die Pflegeversicherung je nach gewährter Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen. Doch auch das reicht nicht immer aus.
Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt übernommen. Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht auf die Behörde über, soweit diese Leistungen erbringt. Das Sozialamt hat zu prüfen, ob von den (erwachsenen) Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Über das Ergebnis informiert die Unterhaltspflichtigen zunächst eine so genannte Rechtswahrungsanzeige.
Für den Unterhaltsanspruch gelten zunächst die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteiles auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss. Diesem muss nicht nur der sogenannte Selbstbehalt verbleiben, sondern es können auch vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern oder dem Ehegatten bestehen (§ 1609 BGB). Auch hat die eigene Altersvorsorge grundsätzlich Vorrang vor dem Elternunterhalt.
Wenn ein Unterhaltsanspruch familienrechtlich besteht, kann er dennoch sozialrechtlich ausgeschlossen sein. Eine Zahlungspflicht verneint § 94 Absatz 3 SGB XII z. B. dann, wenn für den Unterhaltspflichtigen eine unzumutbare Härte entstünde.
Dem Sozialamt gegenüber müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt werden. Dies kann im übersandten Fragebogen oder als frei formulierter Text geschehen. Nach der Überleitung des Anspruches nach § 94 SGB XII, wird das bürgerliche Gesetzbuch durchgeführt und nicht das Sozialgesetzbuch. Es besteht also ein Auskunftsanspruch ausschließlich nach dem § 1605 BGB. Dieser Paragraf besagt, dass nur Verwandte in gerader Linie zur Auskunft verpflichtet sind.
Sind von den Eltern den Kindern größere Schenkungen zugewandt worden, besteht die Möglichkeit, dass sie zurückgefordert werden können, § 528 BGB. Der maximal betrachtete Zeitraum erstreckt sich auf die letzten zehn Jahre.
Über etwaige Unterhaltspflichten kann die Behörde nicht durch Verwaltungsakt entscheiden, sondern muss diese vor dem Familiengericht einklagen. Für die Behörde gilt damit nichts anderes als für den Elternteil auch, der von seinem Abkömmling Unterhalt verlangt.
Mehrere Kinder haften anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (§ 1609 Abs. 3 S. 1 BGB).
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