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Bahnanlagen bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur. Sie sind gemäß § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) „alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die ... zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. ... Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.“

Bahnanlagen im Einzelnen


„sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale ...“
z. B. Empfangsgebäude, Bahnsteige mit ihren Zu- und Abgängen, Gleise, Weichen, Gleiskreuzungen, Signale, Gleissperren, Oberleitungen, Stellwerke, Fernmeldeanlagen, Betriebswerke, Drehscheiben, Ablaufberge

  • Freie Strecke
z. B. Blockstrecken, Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Haltestellen, Deckungsstellen, Bahnübergänge, Schranken, Lichtzeichenanlagen

  • sonstige Bahnanlagen
z. B. Bahnkraftwerke, Unterwerke, Bahnstromleitungen, Bahndämme, Brücken, Über- und Unterführungen, Seitenwege, Straßen, Plätze, Ladestraßen und -rampen, Kräne, Gleiswaagen, Betriebszentralen

Betriebsstellen

Betriebsstellen sind Bahnhöfe, Blockstellen, Abzweigstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Haltestellen und Deckungsstellen, kurz alle Stellen in den Bahnhöfen und an der freien Strecke, die den Bahnbetrieb regeln.

Zugfolgestellen

Zugfolgestellen werden von einer Blockstrecke begrenzt, in die ein Zug erst einfahren darf, nachdem der vorausfahrende Zug sie verlassen hat. Bahnhöfe, Blockstellen und Abzweigstellen sind Zugfolgestellen, die die Funktion von Zugmeldestellen besitzen. Sie können die Reihenfolge der Züge auf der freien Strecke ändern und sich darüber im Zugmeldeverfahren verständigen.

Signalanlagen

Signalanlagen dienen der Durchführung und Sicherung des Bahnbetriebes, z. B. Stellwerke, Kabeltrassen, Weichenantriebe, Signale; sie sind Teile der Betriebsstellen.

Betreten der Bahnanlagen


Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. Wer sich nicht an sie hält, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (siehe auch Ordnungswidrigkeit) und kann im Bereich der Deutschen Bahn AG von der Bundespolizei mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt werden.

Insbesondere handelt hiernach ordnungswidrig, wer

  • ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient,
  • sich innerhalb der Gleise aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis,
  • eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.

Siehe auch


Bahnanlage

 

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