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Das Einstiegsgeld (im Folgenden: EG) ist eine staatliche Subvention zur Förderung der Existenzgründung bzw. zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit geringem Entgelt für Bezieher von ALG II. Andere Leistungen zur Erleichterung einer Existenzgründung sind der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld, diese sind jedoch nur Beziehern von ALG I zugänglich.

Rechtliche Grundlagen


Die rechtlichen Grundlagen für das Einstiegsgeld finden sich in § 29 SGB II *.

Anspruchsberechtigte


Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Antrag ein EG gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das EG wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Gewährung liegt im Ermessen des Trägers der Grundsicherung vor Ort (Agentur für Arbeit, Kommune, Arbeitsgemeinschaft von Arbeitsagentur und Kommune), d.h. der Langzeitarbeitslose hat keinen Anspruch auf eine Förderung.

Dauer der Förderung


Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate gezahlt. In der Praxis ist der bewilligte Zeitraum meist deutlich kürzer.

Höhe der Förderung


Bei der Bemessung der Höhe des EG soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Außerdem ist ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen. Die Bundesagentur empfiehlt den regionalen Jobcentern bzw. ARGEn
  • in der Regel 50 % der Höhe der Regelleistung als EG zu gewähren,
  • zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistung zu gewähren,
  • das EG in der Regel für 12 Monate zu gewähren, darüber hinausgehende EG-Zuschüsse degressiv zu gestalten,
  • sich zur Bewertung der Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts eine Umsatz-/Rentabilitätsvorschau vorlegen zu lassen.

Sozialversicherung


Bezieher von Arbeitslosengeld II sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung und gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_6/index.html in der gesetzlichen Rentenversicherung, versichert.

Steuerliche Behandlung


Das EG gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Sozialstaat | Arbeitsmarkt

Weblinks


 

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