Die Einstellung ist die vorzeitige Verfahrensbeendigung durch einen Beschluss. Gegen den Einstellungsbeschluss ist regelmäßig das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Die Einstellung des Verfahrens kann zum einen bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zum anderen ist die Einstellung des Verfahrens auch bis zur Beendigung der Hauptverhandlung, d.h. bis zur Verkündung des Urteils durch das Gericht, möglich.
Die einschlägigen Vorschriften für die Einstellung des Verfahrens sind die §§ 153 ff. und § 170 Abs. 2 StPO, die wiederum jeweils an andere tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sind.
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"Einstellung (Recht)".
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