Mit Einstellung wird umgangssprachlich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer bezeichnet. Der Arbeitnehmer stellt vom Einstellungszeitpunkt an dem Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitsleistung zur Verfügung. Der Arbeitgeber sagt im Gegenzug eine finanzielle Gegenleistung zu. Dies sind die Hauptpflichten, die in einem Arbeitsvertrag, neben weiteren Nebenpflichten, geregelt sind.
Der Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich verfasst werden. In manchen Branchen ist der „Handschlag“ üblich und ausreichend. Das gilt auch bei einem Vertrag über Teilzeitarbeit. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, bedarf allerdings (nur) die Befristungsabrede für ihre Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz)
Arbeitsverträge sind grundsätzlich nur unbefristet zulässig. Nur ausnahmsweise dürfen befristete Arbeitsverträge geschlossen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (TzBfG, HRG) vorliegen. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Vollendung des 65. Lebensjahres, es sei denn, dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem anwendbaren Tarifvertrag. Eine Beendigung durch Kündigung ist beiderseits möglich, unterliegt aber in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes.
In befristeten Arbeitsverträgen, z. B. für Urlaubs- oder Krankheitsvertetungen, ist der Beendigungszeitpunkt Bestandteil des Vertrages. Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf ordentlich nur gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Zum Ablaufzeitpunkt des Vertrages ist jedoch keine Kündigung erforderlich.
Ist im einstellenden Betrieb ein Betriebsrat gewählt worden, unterliegt der Einstellungsvorgang nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Mitbestimmung. Der betriebsverfassungsrechtliche Einstellungsbegriff ist dabei weiter gefasst als der oben beschriebene. Eine Einstellung liegt danach dann vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG 12.11.02 - 1 ABR 60/01). Dies kann z.B. auch ein Praktikant oder ein Leiharbeitnehmer sein. Es ist insoweit weder der Abschlusss eines Arbeitsvertrages notwendig, noch ist bereits mit dem Vertragsschluss die Einstellung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer noch nicht in den Betrieb eingegliedert worden ist.
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