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Polizeihamburg.jpg Einsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Sie gehören einer Hilfsorganisation oder einer besonderen Behörde an. Den Fahrer der Einsatzfahrzeuge werden Sonderrechte eingeräumt, wenn diese zur Erfüllung eines Auftrages notwendig und erforderlich ist. Allen gemein ist die uniforme Warnlackierung.

Kennzeichnung

Als Grundmerkmal müssen Einsatzfahrzeuge im deutschen Sprachraum mit einer blauen Rundumkennleuchte und einem Folgetonhorn (in Deutschland auch Martinshorn bezeichnet, eigentlich Martinhorn nach der Herstellerfirma Martin) ausgestattet sein, um als solche erkennbar zu sein.

In anderen Ländern sind sie mit roten oder roten und blauen Rundumkennleuchten und einer Sirene ausgestattet.

Das Fahrzeug selbst ist je nach Verwendung in der jeweiligen Einsatzorganisation ausgerüstet und ausgestattet. Das kann ein normaler PKW oder LKW sein. Es kann aber ganz speziell für den Rettungsdienst oder die Feuerwehr oder die Polizei ausgerüstet sein. Diese Fahrzeuge erkennt man auch außen an Farbe oder Aufschriften. Speziell bei hellen Fahrzeugen sind oft zusätzliche Streifen mit einer roten oder orangen Tagesleuchtfarbe zur besseren Sichtbarkeit angebracht.

Falck2.jpg Ab dem Jahr 2005 sollen innerhalb der EU schrittweise einheitliche Farben für Einsatzfahrzeuge eingeführt werden:

Dienstfahrzeuge der nationalen Zollverwaltungen werden ihre Farben behalten (in Deutschland grün-weiß), entsprechende Änderungen sind nicht vorgesehen. Ebenso werden Fahrzeuge von ausschließlich im jeweiligen Staat vorkommenden Hilfsorganisationen (z. B. in Deutschland THW, DLRG etc.) ihre jeweiligen Fahrzeugfarben beibehalten. Aber auch in Österreich werden die derzeit weißen Fahrzeuge der Polizei voraussichtlich eine silberne Farbe bekommen.

Zivilstreifen fahren ebenfalls mit Einsatzfahrzeugen, die aber erst im Einsatz selbst dazu erkenntlich gemacht werden.

Österreich

Es können auch zivile Fahrzeuge die Genehmigung bekommen, als Einsatzfahrzeug im Notfall deklariert zu werden. Dies trifft vor allem Ärzte im ländlichen Raum, wo andere Rettungsorganisationen eine längere Zufahrt haben, zu. Die Fahrer dieser Zivilfahrzeuge genießen zwar die die Einsatzfahrt betreffenden gesetzlichen Vorteile, aber nicht z. B. Kfz-Steuer-Befreiung.

Auch im Typenschein steht hier nicht die übliche Bezeichnung wie LKW oder PKW. Früher waren die Eintragungen meist Sonderfahrzeug, heute steht Feuerwehrfahrzeug oder Rettungsfahrzeug o. a..

Rechte

Ec 135.jpg]] Nach der Straßenverkehrsordnung haben Einsatzfahrzeuge im Einsatz auch gewisse Sonderrechte, die je nach Land variieren können. Überall muss jedoch ein anderer Straßenteilnehmer dafür sorgen, dass Einsatzfahrzeuge im Einsatz bevorzugt die Straße passieren können. Hat jedoch ein Einsatzfahrzeug weder Blaulicht noch Folgetonhorn eingeschaltet, so besitzt es keine Wegerechte, kann jedoch trotzdem Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die Bedingungen laut Gesetz dafür erfüllt sind (z. B. um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden).

In Österreich ist auch die Reihenfolge des Vorrangs bei gleichzeitigem Eintreffen von Einsatzfahrzeugen bei einer Kreuzung im § 26 der StVO folgendermaßen geregelt: Rettungsfahrzeug - Feuerwehr - Sicherheitsdienste - sonstige Einsatzfahrzeuge; Für Deutschland gilt dieses nicht.

Verwendung der Signale

Einsatzfahrzeuge dürfen ihre Signale nur in bestimmten Situationen verwenden, die sich rechtlich in einzelnen unterscheiden können. In Österreich gilt folgendes:

Da nicht jede Fahrt mit einem Einsatzfahrzeug eine Einsatzfahrt ist, die Fahrzeuge trotzdem aber in manchen Situationen besser abgesichert werden sollen, haben einige dieser Fahrzeuge auch zusätzlich eine gelbrote (orange) Rundumklennleuchte.

In Deutschland dagegen ist in der Straßenverkehrsordnung durch Ausschlußbestimmungen geregelt, wann Signale benutzt werden dürfen.

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

  • Menschenleben zu retten,
  • schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
  • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
  • flüchtige Personen zu verfolgen,
  • bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Blaues Blinklicht alleine darf nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug damit ausgerüstet ist und

  • um vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen zu warnen oder
  • es bei Einsatzfahrten,
  • bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden nötig ist.

Siehe auch


Weblinks


Nutzfahrzeug | Führungs- und Einsatzmittel | Feuerwehrfahrzeug | Rettungsdienstfahrzeug | THW-Fahrzeug | Katastrophenschutzfahrzeug

 

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