Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tun, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Einnahmenüberschussrechung - EÜR). Rechtsgrundlage für die EÜR ist § 4 Abs.3 EStG. Die EÜR wird daher oft auch „4/3-Rechnung“ genannt.
Neben kleinen Gewerbetreibenden gehören zu den Einnahmenüberschussrechnern insbesondere die freien Berufe.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro im Jahr liegen, können aber an Stelle des Vordrucks auch eine formlose Gewinnermittlung verwenden.
Für das Jahr 2005 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der amtlich vorgeschriebene Anlage EÜR der Steuererklärung nicht beigefügt wird. Es soll seitens der Finanzverwaltung lediglich ein Hinweis erfolgen, dass die Anlage in den Folgejahren beizufügen ist.
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