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Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tun, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Einnahmenüberschussrechung - EÜR). Rechtsgrundlage für die EÜR ist § 4 Abs.3 EStG. Die EÜR wird daher oft auch „4/3-Rechnung“ genannt.

Neben kleinen Gewerbetreibenden gehören zu den Einnahmenüberschussrechnern insbesondere die freien Berufe.

Zufluss- und Abflussprinzip


Als Besonderheit bei der EÜR gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass nur die eingegangenen oder gezahlten Beträge bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt; eine Einnahme ist nicht schon dann anzusetzen, wenn eine Leistung erbracht und eine Forderung entstanden ist, sondern erst, wenn die Rechnung bezahlt wird. Ausnahmen hierzu finden sich im § 11 EStG, wie beispielsweise die richtige Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel.

Amtlicher Vordruck zur Gewinnermittlung


Wird der Gewinn durch EÜR ermittelt, ist der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt).

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro im Jahr liegen, können aber an Stelle des Vordrucks auch eine formlose Gewinnermittlung verwenden.

Für das Jahr 2005 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der amtlich vorgeschriebene Anlage EÜR der Steuererklärung nicht beigefügt wird. Es soll seitens der Finanzverwaltung lediglich ein Hinweis erfolgen, dass die Anlage in den Folgejahren beizufügen ist.

Weblinks


Siehe auch


Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)

SteuerrechtBuchführung

 

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