Eine Einladung ist eine an die Schriftform gebundene oder aber mündlich ausgedrückte Aufforderung oder der Wunsch, dass eine bestimmte Person oder ein bestimmter Personenkreis an einer durch Ort, Zeit, Anlass, Thema oder Tagesordnung charakterisierten Veranstaltung, Versammlung oder Feier teilnehmen soll oder kann.
In der Folge dessen hat der Eingeladene die sogenannte Berechtigung, an diesem besagten Ereignis teilzunehmen. Erscheint er also bei jener Veranstaltung, so wird er automatisch zum Gast. Derjenige, der die Einladung ausgesprochen hat, wird in jenem Moment auch gleichzeitig zum Gastgeber. Ist das Ereignis an eine bestimmten Örtlichkeit gebunden, die in den Besitz eines gesellschaftlichen Individuums fällt, so gelten dort gewisse Hohheitsrechte (Hausrechte, Hausordnung), die wiederum allgemein gültiges Recht einschränken können. Hat der Gastgeber selbst diese Hausrechte, kann er jede eingeladene Person zu jedem beliebigen Zeitpunkt auch wieder ausladen und damit seine Einladung rückgängig machen.
Der Gast ist jedoch rechtlich nicht dazu verpflichtet, diese besonderen Hausrechte anzuerkennen, solange sie nicht Bestandteil des allgemein gültigen Rechts sind. Stattdessen hat er auch die Möglichkeit, bewusst oder unbewusst gegen sie zu verstoßen, muss jedoch akzeptieren, dass seine Anwesenheit damit unerwünscht sein wird, und er somit der Veranstaltung verwiesen werden kann. Ferner kann er natürlich die Einladung auch von vorn herein ablehnen oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Annahme der Einladung zurücktreten. Die unmissverständlich mitgeteilte Nichtannahme einer Einladung nennt sich im Allgemeinen auch Absage.
Die Teilnahme an dem Ereignis beruht ausschließlich auf freiwilliger Basis, dass bedeutet, der Gast ist zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, daran teilzunehmen. Wäre er dazu verpflichtet, so würde man nicht von einer Einladung, sondern von einer Vorladung sprechen. Abgesehen davon ist eine nicht eingehaltene Zusage zur Teilnahme an einem Ereignis in den meisten Fällen zwar unhöflich, jedoch faktisch nicht rechtswidrig. Der Eingeladene darf also die Einladung annehmen, muss jedoch deshalb nicht zwingend zu dem besagten Ereignis auch erscheinen.
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