Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG).
Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, der Zinsabschlag, die Bauabzugsteuer, die Aufsichtsratsteuer. Sie werden auch als "Quellensteuern" bezeichnet, da sie direkt an der Quelle abgezogen werden.
Eine ebenfalls zugelassenene Schreibweise ist Einkommenssteuer mit Fugen-s, die in der offiziellen Rechtssprache jedoch nicht verwendet wird.
Das zu versteuernde Einkommen wird wie folgt ermittelt: Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 2005 aus den Einkunftsarten (§ 2 I EStG) 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - 14a EStG 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 17 EStG 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit EStG 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - 19a EStG 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen EStG 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 21a EStG 7. Sonstige Einkünfte - 23 EStG = Zwischensumme + Hinzurechnungsbetrag ./. ausgleichsfähige negative Summe der Einkünfte = Zwischensumme = Summe der Einkünfte ./. Altersentlastungsbetrag für vor dem 2. Januar 1941 Geborene (§ 24a EStG) ./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 1.308 € ./. Freibetrag für Land- und Forstwirte, 670 € / 1.340 € = Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) ./. Verlustabzug (Höchstbetrag beachten!) ./. Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind ./. Vorsorgeaufwendungen, einschließl. Altersvorsorge ./. Freiwillige zusätzliche Altersvorsorge ./. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art ./. zumutbare Belastung von ...... % des GdE ./. ./. Unterhalt an bedürftige Personen ./. Ausbildungsfreibetrag ./. Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt ./. Behindertenpauschbetrag ./. Hinterbliebenen-Pauschbetrag ./. Pflege-Pauschbetrag ./. Kinderbetreuungskosten ./. Abzugsbetrag für Förderung des Wohneigentums + hinzuzurechnende Einkünfte nach Außensteuergesetz = Einkommen ./. Freibeträge für ..... Kinder, je Kind 3.648 + 2.160 € ./. Härteausgleich = Zu versteuerndes Einkommen 2005 Jahressteuer nach Grund-/Splittingtabelle - siehe auch Einkommensteuertarif + Jahressteuer nach Sonderberechnung ./. Steuerermäßigungen + Hinzurechnungen = Festzusetzende Jahressteuer 2005 ./. geleistete Vorauszahlungen ./. anzurechnende Kapitalertragsteuer ./. anzurechnende Lohnsteuer = Einkommensteuernachzahlung/-erstattung für 2005
| Jahr | Veranlagte ESt in Mrd. € | in % vom Gesamtsteueraufkommen | 1991 | 21,2 | 6,3% | 1995 | 7,2 | 1,7% | 2000 | 12,2 | 2,6% | 2001 | 8,8 | 2,0% | 2002 | 7,5 | 1,7% | 2003 | 4,6 | 1,0% | 2004 | 5,4 | 1,2% |
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| Jahr | Lohnsteuer & Veranlagte ESt in Mrd. € | in % vom Gesamtsteueraufkommen | 1987 | 99,636 | 41,58% | 1991 | 130,741 | 39,48% | 1995 | 151,699 | 36,44% | 2000 | 179,374 | 35,70% | 2001 | 173,400 | 35,85% | 2002 | 174,314 | 36,36% | 2003 | 172,036 | 35,87% |
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Das deutsche Einkommensteuerrecht steht seit Jahren in der Kritik: zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen führen zu Intransparenz. Ein wichtiger Eckpunkt aller Einkommensteuerreform-Konzepte ist die Steuervereinfachung. Ausnahmen und Sonderregelungen sollen eingeschränkt und abgeschafft werden, um mit den dadurch freiwerdenden Mitteln die Steuersätze zu senken, was allerdings nicht ohne Weiteres bedeutet, dass die Einkommensteuer dadurch allgemein sinken muss. Vielmehr soll diese Vereinfachung zwar zu mehr Transparenz, aber auch zu mehr Einnahmen führen, die von der Mehrheit der Steuerzahler getragen werden.
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