Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören zu den sieben Einkunftsarten, die das deutsche Einkommensteuergesetz kennt.
Beispiel 1:
Der Arbeitnehmer AN vermietet eine ihm gehörende Eigentumswohnung an M. Die Mieteinnahmen einschließlich der Nebenkosten gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Beispiel 2:
Der Unternehmer UN betreibt eine Spenglerei auf eigenem Grundstück und vermietet eine Werkswohnung, die zu dem Betriebsvermögen der Spenglerei gehört. Die Mieteinnahmen einschließlich der Nebenkosten gehören zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
Die Wohnung ist an einen Freund des Eigentümers vermietet. Der Vermieter verlangt deshalb nur 60% der ortsüblichen Marktmiete.
Folge: Von den Werbungskosten dürfen 100% steuermindernd abgezogen werden (weil mehr als 56% der ortsüblichen Marktmiete), allerdings nur, wenn eine Totalüberschussprognose einen positiven Saldo ergibt. Bei mehr als 75% der ortsüblichen Marktmiete wird regelmäßig eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Werbungskosten sind in vollem Umfang abzugsfähig.
§ 21(2); R 162 Satz 2 EStR
In steuerlichen Anlegermodellen mit zwischengeschaltetem gewerblichen Zwischen- oder Garantiemieter und Berechtigung zur Endvermietung kann es erforderlich werden, in Jahresabrechnungen und auch Einzelabrechnungen Mehrwertsteuer auszuweisen. Die Darstellung anteiliger Mehrwertsteuer auf Jahresbetriebsausgaben ist hier für gewerblich vermietende Eigentümer u.U. von Vorteil, und zwar für eigene Vorsteuerabzugsmöglichkeiten. Voraussetzung sind entsprechende Optionen durch die Eigentümer selbst und auch durch die Gemeinschaft, d.h. Verzicht auf Steuerbefreiung gem. § 9 in Verb. mit § 14 Nr. 13 UStG. Einzelheiten zu diesem Themenkomplex einschließlich etwaiger Abrechnungs- und Steuererklärungspflichten des Verwalters vgl. Deckert in PiG 1985, 154 ff. - Festschrift für Bärmann und Weitnauer - sowie Jaser in Gruppe 8 (vgl. auch Merle, PiG 1986, 107).
In solchen Bauherrenmodellen früherer Konzeption mit üblicherweise vereinbarter gewerblicher Zwischenvermietung waren deshalb Verwalter gehalten, die jeweilige MwSt bei Ausgabenpositionen auszuweisen, um Eigentümern Vorsteuerabzugsmöglichkeiten zu verschaffen. Kraft Gesetzes ist allerdings hier m.E. (entgegen Merle) ein Verwalter nicht verpflichtet, Umsatzsteuer -Voranmeldungen und Jahreserklärungen für die Gemeinschaft zu erstellen sowie Zahllastbeträge unter Berücksichtigung von Vorsteuerverrechnungen abzuführen. Ein Verwalter ist nicht "Steuerberater" einer Gemeinschaft. Anders ist dies sicher bei entsprechend vertraglich übernommener Verpflichtung gegen Sonderhonorierung. Zur MwSt-Option in WE-Gemeinschaften vgl. auch OLG Hamm v. 12. Mai 1992 (15 W 33/92, BB 1992, 1308).
Sauren (WE 1994, 261) hat i.Ü. darauf hingewiesen, dass mit Wirkung 1. Mai 1992 das UStG dahingehend geändert wurde ( Art. 12 Nr. 2b StÄndG 1992, BStBl I 1992, 146), dass auch die Vermietung von Kfz-Stellplätzen nicht mehr generell steuerfrei ist. In seinem Aufsatz stellt er die neue Rechtslage dar und überprüft, inwieweit Auffassungen der Finanzverwaltungen damit in Einklang stehen. Im Gemeinschaftseigentum stehende, separat vermietete Stellplätze können nach seiner Ergebnisfeststellung umsatzsteuerpflichtig sein; der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft hat dann Umsatzsteuer zu erheben und darauf zu achten, dass in den Rechnungen die Vorsteuer ausgewiesen ist; er muss dann selbst (bzw. durch einen Steuerberater) die jährliche USt-Erklärung für die Gemeinschaft fertigen (einschließlich Voranmeldungen) und die Steuern abführen. Soweit ein Wohnungseigentümer eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung durchführt, muss er, um die Vorsteuer ansetzen zu können, zur Mehrwertsteuer optieren (§ 4 Nr. 13 UStG). Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft erforderlich (s. Sauren, BB 1986, 436). Soweit optiert wurde, ist es dann Aufgabe des Verwalters, die Umsatzsteuerbeträge gesondert auszuweisen, denn den Beschluss über die Option hat der Verwalter durchzuführen (gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, Merle, PiG 21, 115, Sauren, WEG § 28 Anm. 5a S. 184). Hierzu kann er sich nach vorherigem Beschluss eines Steuerberaters bedienen.
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