Der Dienst als Einjährig-Freiwilliger war eine verkürzte Form des Wehrdienstes, der seit 1813 in Preußen möglich war. Der Einjährig-Freiwillige diente ein Jahr statt der sonst üblichen zwei oder drei Jahre. In der Regel erfolgte die Entlassung mit dem Dienstgrad Unteroffizier (vor 1856: Corporal). Bei Eignung konnte der Einjährig-Freiwillige zum Offizier der Landwehr bzw. der Reserve befördert werden. Dazu war das Bestehen der Offiziersprüfung und die erfolgreiche Teilnahme an weiteren Militärübungen (Manövern) nach dem Ende des eigentlichen Wehrdienstes Voraussetzung.
Die provisorischen Regelungen der „Verordnung über die Organisation der Landwehr“ vom 17. März 1813 wurden im „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst“ vom 9. September 1814 sowie in der „Landwehrordnung“ vom 21. November 1815 und in der „Deutschen Wehrordnung“ von 1822 verbindlich festgelegt. Mit der Errichtung des Deutschen Kaiserreichs 1871 wurde der Einjährig-Freiwilligen-Dienst in ganz Deutschland möglich.
Österreich-Ungarn und die Bayerische Armee übernahmen 1868 das Institut des Einjährig-Freiwilligen nach preußischem Muster. Nach den Einigungskriegen orientierten sich Frankreich und Italien sowie eine Reihe weiterer europäischer Staaten ebenfalls am preußisch-deutschen Modell.
"Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere - vom Tage des Diensteintritts an gerechnet - zur Reserve beurlaubt." (zit. nach Lothar Mertens: Das Privileg des Einjährig-Freiwilligen Militärdienstes im Kaiserreich und seine gesellschaftliche Bedeutung, S. 61)
Die österreich-ungarische Militärordung definierte den einjährig-freiwilligen-Dienst wie folgt:
"Inländern, welche eine bestimmte wissenschaftliche Bildung nachweisen können, wird im Frieden die Begünstigung eines nur einjährigen Präsenzdienstes zuerkannt. (...) Die Institution der Einjährigen-Freiwilligen hat den Zweck, jene Wehrpflichtigen, die sich höheren Studien widmen, durch die dreijährige Präsenz-Dienstzeit nicht in einer für ihre spätere Laufbahn empfindlichen Weise zu schädigen. (...) Als Bedingung zum Eintritt als Einjährigen-Freiwilliger ist die Absolvierung einer inländischen Mittelschule oder einer dieser gleichgestellten Lehranstalt, eventuell die bei einem Truppen-Divisions-Commando abzulegende Vorprüfung in gleichem Umfange des Wissens nothwendig." (zit. nach Alfons Freiherr von Wrede: Geschichte der k.u.k. Wehrmacht, Bd.1, S. 91f., Wien 1898)
siehe auch: Wehrpflicht, Dienstgrade im Heer des Deutschen Kaiserreichs
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"Einjährig-Freiwilliger".
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