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Basisdaten
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Kurztitel: Einigungsvertrag
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Voller Titel: Herstellung der Einheit Deutschlands
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Typ: völkerrechtlicher Vertrag
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Rechtsmaterie: Völkerrecht
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Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: EV oder EinigV
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FNA: 105-3
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Vertragsstaaten: 2
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Verkündungstag: 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 885)
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Aktuelle Fassung: 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718)
Der Einigungsvertrag ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands.

Im Jahre 1990 wurde der Vertrag zwischen beiden deutschen Staaten ausgehandelt. Verhandlungsführer auf der Seite der Bundesrepublik war Wolfgang Schäuble, auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik Günther Krause.

Der Einigungsvertrag regelte den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik zum 3. Oktober 1990.

Er beinhaltete folgende Punkte:

  • Beitritt der DDR zum Geltungsbereiches des westdeutschen Grundgesetzes, das in seiner Präambel die neuen Länder und deren Existenz festlegt
  • Berlin soll zu einem Land vereinigt und Hauptstadt des vereinten Deutschlands werden
  • Das Recht der BRD wird auf das Gebiet der ehem. DDR übertragen
  • politisch Verurteilte werden rehabilitiert
  • DDR-Vermögen wird Bundesvermögen
  • Gelder der Staatssicherheit werden der Treuhand übergeben

Voraussetzung war der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, kurz Zwei-plus-Vier-Vertrag, in dem die Besatzungsmächte auf ihr Vorbehaltsrecht im Bezug auf Deutschland verzichteten.

Die gesamteuropäische Bedeutung der beiden Verträge bestand insofern, dass das Kernproblem Nr. 1 in Europa endlich vom Tisch war. Die Einheit Deutschlands stellte einen wichtigen Schritt im Rahmen des gesamteuropäischen Einigungsprozesses dar.

Weblinks


Deutsche Geschichte (20. Jh.) | Völkerrechtlicher Vertrag | 1990

 

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