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Eine Einigung im Rechtssinne liegt vor, wenn übereinstimmende Willenserklärungen mehrerer Rechtssubjekte (z. B. Personen oder Körperschaften) auf die Herbeiführung einer rechtlich verbindlichen Regelung gerichtet sind.

Eine Einigung im schuldrechtlichen Sinne ist in der Regel ein Vertrag.

Im Sachenrecht ist die dingliche Einigung (Auflassung) eine Voraussetzung der Eigentumsübertragung.

Allgemeine Zivilrechtslehre | Sachenrecht

 

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