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Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf deutsches Recht.


Der Begriff Einheitswert (oder gemeiner Wert) wird im § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) definiert:

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Der Einheitswert wird gem. § 19 BewG festgestellt und entspricht materiell trotz unterschiedlicher Formulierung dem Verkehrswert. Lediglich der Bewertungsstichtag und die Methodik der Wertermittlung unterscheiden sich.

Er ist also ein von der Finanzverwaltung festgelegter Grundstückswert und dient als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Er wird jeweils auf den 1. Januar eines Kalenderjahres festgestellt. Die letzte allgemeine Feststellung erfolgte auf den 1. Januar 1964 und ist seit dem 1. Januar 1974 steuerwirksam. Der Einheitswert ist u. a. abhängig von der Grundstücksart.

Der Einheitswert entspricht nicht dem aktuellen Verkehrswert. Dies ist gerade die Kritik am Einheitswert, dass er nicht die aktuellen Wertverhältnisse widerspiegelt. Da der Einheitswert zurzeit nur noch für die Grundsteuer zu benutzen ist, werden verschiedene Reformmodelle in der Länderfinanzministerkonferenz diskutiert.

Siehe auch


Steuerrecht

 

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