Auf dem Weg zur Europäischen Union (EU) stellte die Einheitliche Europäische Akte (EEA) einen wichtigen Schritt dar.
Laut Legaldefinition (Art. 14 II EGV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die EEA definierte erstmals den Begriff Binnenmarkt und löste damit den alten Begriff des Gemeinsamen Marktes ab und enthielt auch die nötigen Bestimmungen (282 Rechtsakte) zur Verwirklichung und Regelung eines solchen Marktes.
1985 hielt der Europäische Rat von Mailand eine Regierungskonferenz zu den Themen Befugnisse der Institutionen, neue Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft und die Schaffung eines Binnenmarktes ab; mit dem Ziel eines Zusatzvertrages zu den Römischen Verträgen und einer vertraglichen Grundlage für bestehende EPZ.
Die die EPZ und die Änderung der Gemeinschaftsverträge betreffenden Ergebnisse wurden in der EEA zusammengefasst. Am 17. Februar 1986 wurde sie von insgesamt neun der zwölf Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich) unterzeichnet, drei folgten kurze Zeit später. Die EEA trat am 1. Juli 1987 in Kraft.
In den Bestimmungen der EEA zur Schaffung des Binnenmarktes wurde die Einstimmigkeit der Beschlussfindung durch ein mehrheitliches Abstimmungssystem in Angelegenheiten des Binnenmarktes ersetzt.
(Ausnahmen: Bestimmungen über Steuern, Freizügigkeit der Arbeit und die Rechte der Arbeitnehmer)
Des weiteren kam es zu einer Änderung der Geschäftsordnung des Rates, wobei eine Abstimmung im Rat nunmehr auf Initiative seines Präsidenten, auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates erfolgen kann. Mit der EEA wurden die Befugnisse des Europäischen Parlaments gestärkt, da von nun an seine Zustimmung zu Erweiterungs- und Assoziierungsabkommen der Gemeinschaft erforderlich ist. Im gesetzgebenden Bereich erhielt das EP durch das Kooperationsverfahren zwischen EP und Rat eine richtiggehende, wenn auch begrenzte Gesetzgebungsbefugnis, allerdings war es ein wichtiger Schritt, um aus dem Parlament einen Mitgesetzgeber, der mit dem Rat auf einer Stufe steht, zu machen.
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"Einheitliche Europäische Akte".
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