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Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird. Siehe auch Umsatzsteuer (Deutschland).

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich folgendermaßen:

Wert der Ware inkl. Transportkosten in der EG + Zoll + Abschöpfungen + Verbrauchsteuern = Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer * Steuersatz (z. Zt. 16% oder 7%) = Einfuhrumsatzsteuer

Im Jahr 2004 hat der Fiskus fast 33 Mrd. € aus der Einfuhrumsatzsteuer eingenommen.

Beispiele


(Das ist nur ein Beispiel! Die Zahlen sind vereinfacht und nicht realistisch!) Es gilt immer die Zuständigkeit der Zollstelle, die Richtigkeit der Rechnungssummen etc., und die Freiverkehrsfähigkeit (keine Verbote und Beschränkungen) der Waren als gegeben.

Beispiel 1:
Es werden Bücher aus Japan im Rechnungswert (incl. ausländischen Transportkosten) von 2.500,00 € bei der Zollstelle zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet.
Es wird Zoll in Höhe von 500,00 € erhoben. Bücher sind keine Marktordnungsware, daher wird keine Abschöpfung erhoben.
Auf Bücher wird keine Verbrauchsteuer erhoben.
Im Wert von 2.500,00 € sind 900,00 € Frachtkosten bis zum Empfänger enthalten, von denen 400 € auf die EG entfallen.

Berechnung des EUSt-Wertes (€):
2.500,00 + 500,00 - (900,00 - 400) = 2.500,00 (Rechnungsbetrag (incl. ausländischer Fracht) + Zoll + Frachtkosten in der EU)
Berechnung der EUSt (€):
2.500,00 € * 0,07 = 175,00 € - für Bücher gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz!-
Es entsteht also Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 175,00 €.

Beispiel 2:
Es werden 50 Hektoliter Bier aus den USA importiert und in den freien Verkehr überführt. Der Rechnungspreis des Bieres beträgt 3.000,00 €. Des weiteren hat der Importeur 2.000,00 € Frachtkosten zu tragen, von denen die Hälfte auf die EG entfallen.
Der Zoll für die Bierladung beträgt 200,00 €. Für die 50 hl Bier werden 100,00 € Biersteuer fällig. Abschöpfung wird keine fällig.

Berechnung der Bemessungsgrundlage:
3.000 (incl. Ausländischer Fracht) + 2.000/2 + 200,00 + 100,00 = 4.300,00 €
Berechnung der EUSt (€):
4.300,00 * 0,07 = 301,00 € (Bier ist auch mehrwersteuerbegünstigt.)
Es entsteht EUSt in Höhe von 301,00 €.
Diese ist jedoch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung wieder als Vorsteuer abziehbar.

Weblinks


Steuern und Abgaben

 

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