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Basisdaten
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Titel: Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

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Abkürzung: EGBGB
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Art: Bundesgesetz
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Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie: Zivilrecht
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FNA: 400-1
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Datum des Gesetzes: 18. August 1896
(RGBl. 1896, S. 604)

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Inkrafttreten am: 1. Januar 1900
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Neubekanntmachung vom: 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494, ber. 1997 S. 1061)

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Letzte Änderung durch: Art. 122 Gesetz vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 862, 882)

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Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
25. April 2006
(Art. 210 G vom 19. April 2006)

1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Das deutsche Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, üblicherweise abgekürzt EGBGB, stammt ebenso wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896. Es wurde seitdem zahlreich novelliert, in einer Neufassung vom 21. September 1994 neu bekannt gemacht und seither mehrfach geändert. Es ist in Artikel gegliedert. Einige Artikel sind nochmals in Paragraphen unterteilt.

heutige Gliederung


  • Erste Teil. Allgemeine Vorschriften: Das EGBGB regelte in Artikel 1 das Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900; Artikel 2 legt den Gesetzesbegriff fest. Die Artikel 3–46 enthalten das 1986 und 1999 reformierte Internationale Privatrecht. Der die vertraglichen Schuldverhältnisse regelnde Abschnitt der Artikel 27–37 inkorporiert die Bestimmungen des Römischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ).

  • Zweiter Teil. Das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

  • Dritter Teil. Das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen: die Artikel 55–152 enthalten einen umfangreichen Katalog von Rechtsgebieten, die der Landesgesetzgeber abweichend vom BGB oder ergänzend zum BGB regeln kann (sog. Landesprivatrecht).

  • Vierter Teil. Übergangsvorschriften: die Artikel 157–218 legen Übergangsvorschriften anläßlich er Einführung des BGB zum 1.1.1900 fest.

  • Fünfter Teil. Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetztes: Die Artikel 219–229 enthalten Übergangsvorschriften beispielsweise aus Anlass des IPR-Neuregelungsgesetzes vom 25.07.1986, des Kindschaftsreformgesetztes vom 16.121997 oder des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Januar 2001: Artikel 229 § 5 (allgemein), Artikel 229 § 6 (Verjährungsrecht) und Artikel 229 § 7 (Zinsvorschriften).

  • Sechster Teil. Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetztes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet: Die Artikel 230–237 mit zahlreichen Unterparagraphen enthalten Vorschriften über das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ehemaligen DDR und erforderliche Übergangsvorschriften

  • Siebter Teil. Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen (Art.238 bis 245 EGBGB)

Bedeutung des EGBGB


geschichtliche Bedeutung
Die Regelungen über das Internationale Privatrecht stellten schon früher einen eminent wichtigen Teil des EGBGB dar.

Die Art.55 bis Art.152 EGBGB bildeten zum Zeitpunkt der Einführung des BGB einen Kompromiß zwischen den nationalstaatlichen und wirtschaftsliberalen Bestrebungen einer reichseinheitlichen Zivilrechtskodifikation und den konservativen Bemühungen um die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte und "heiliger" Rechtsgewohnheiten. Sie erlauben den Bundesstaaten (heute: Bundesländern) in den enumerativ aufgezählten Rechtsgebieten vom BGB abweichende oder das BGB ergänzende Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten. Die Art.57 und 58 EGBGB a.F. gestatteten auch den landesherrlichen Familien für ihre eigenen Angelegenheiten vom BGB abweichende Regeln zu erlassen oder beizubehalten (sog. Hausverfassungen). Das EGBGB wird daher auch als eine "Verlustliste der deutschen Rechtseinheit" bezeichnet.

Die Vorschriften des BGB wurden für Landesherrn, landesherrliche Familien, für die Fürstliche Familie Hohenzollern, für die vormaligen Königshäuser Hanovers, Kurhessens und Nassaus nur insoweit angewendet, wie die Hausverfassungen des genannten Familien und das Landesprivatrecht nichts abweichendes vorsahen (Art.57 EGBGB). Der Vorrang der Hausverfassungen und des Landesprivatrechts galt in Ansehung des Familienrechts und der landwirtschaftlichen Güter auch für die vormals reichsständischen Häuser, die seit 1806 mittelbar geworden sind und gleichgestellten Häusern, sowie des vormaligen Reichsadels und diesem durch Landesgesetz gleichgestellten landsässigen Adels (Art.58 EGBGB). Art.60 EGBGB mildert das Vollstreckungsrecht in Grundstücke, welche nach den Art.57f. EGBGB nur beschränkt belastet werden dürfen.

Unberührt blieb auch das Recht über Familienfideikommisse, Lehen und Stammgüter (Art.59 EGBGB), die landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien (Art.73 EGBGB). Art.95 EGBGB a.F. ließ das Landesgesinderecht unberührt.

heutige Bedeutung
Neben der immer wichtiger werdenden Rolle der IPR Vorschriften der Art.3 bis 46 EGBGB, haben heute die meisten Bundesländer Ausführungsgesetze zum BGB erlassen, die im Rahmen des zulässigen Landesprivatrechts typischerweise Vorschriften zum Nachbarrecht oder für Altenteilsverträge enthalten.

Von hoher Bedeutung sind ferner die Übergangsvorschriften zum Recht der ehemaligen DDR und die Verordnungsermächtigungen .

Weblinks


Privatrecht | Rechtsquelle (Deutschland)

 

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