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Als Einbruch wird das unerlaubte Eindringen in einen abgeriegelten Bereich bezeichnet. Dies geschieht durch den Einbrecher meist mit dem Ziel, beim Einbruch Wertgegenstände oder auch geheime Informationen mitzunehmen.

Einbrüche können von staatlicher Seite durch eine Erhöhung der Sicherheit, zum Beispiel durch Streifendienst, verhindert werden.

Unternehmen mit einem großen Firmengebäude oder -gelände haben fast immer Nachtwächter. Privatpersonen und Unternehmen mit entsprechender Sensibilisierung schützen ihr Eigentum oft auch durch Alarmanlagen (besser: Einbruchmeldeanlagen) oder eine Anwesenheitssimulation, oft nachdem der erste Einbruch bereits erfolgt ist.

Wie, wo und wann wird eingebrochen?


Die Erfahrungen der Polizei und der Versicherer zeigen:
  • In weit über der Hälfte aller Einbrüche werden Türen und Fenster mit einfachsten Mitteln aufgehebelt/überwunden (z. B. mit einem Schraubendreher).
  • Rund 2/3 der Einbrüche finden tagsüber statt.
  • Einbrüche finden vermehrt bei Anwesenheit der Bewohner statt.
  • Über 1/3 aller Einbrüche scheitern an vorhandener sinnvoller Sicherungstechnik.

Einbrecher nutzen bei Mehr- und Einfamilienhäusern unterschiedliche Schwachstellen:

Mehrfamilienhäuser Köln Erftkreis
Wohnungsabschlusstüren 54,60 % 35,70 %
Terrassen-/Balkontüren 25,66 % 35,45 %
Fenster 19,73 % 27,14 %
Sonstige 0,01 % 1,71 %

Einfamilienhäuser Köln Erftkreis
Terrassen-/Balkontüren 52,05 % 45,77 %
Fenster 26,49 % 31,79 %
Haustüren 13,88 % 27,14 %
Kellerfenster/Kellertüren 6,93 % 7,09 %
Sonstige 0,31 % 0,45 %

Die genannten Zahlen beziehen sich auf die Wohnungs-Einbruchkriminalität der Stadt Köln („Kölner Studie 2001“) und den ländlichen Erftkreis („Erftkreisstudie 2002“).

Angriffe auf Türen

  • Aufbrechen/Aufhebeln der Tür mit Werkzeugen auf der Schlossseite
  • Aufbrechen/Aufhebeln der Tür mit Werkzeugen auf der Bandseite
  • Türblattdurchbruch mit körperlicher Gewalt (Glas-/Holzfüllung)
  • Angriffe auf Schloss und Beschlag
  • Angriffe auf Schließzylinder (abbrechen - ziehen - aufbohren)
  • Öffnen der Tür mit einem Schlüssel

Angriffe auf Fenster und Fenstertüren (Terrassenbereich)

  • Aufbrechen/Aufhebeln der Fenster/Fenstertüre mit Werkzeugen im Verschlussbereich
  • Aufbrechen/Aufhebeln der Fenster/Fenstertüre mit Werkzeugen auf der Bandseite
  • Bohrangriffe im Fenstergriffbereich/Olive
  • Glas einschlagen, durchgreifen und entriegeln

Modi operandi – Täterarbeitsweisen

Türen und Fenster werden bei Einbrüchen häufig mit Werkzeugen aufgebrochen bzw. aufgehebelt – eine bei schwachen Schließblechen und kleinen Rollzapfen gängige Täterarbeitsweise. Sehr häufig kommt es auch zu Angriffen auf Schließzylinder. Schließzylinder sind ein wichtiger Bestandteil der Türabsicherung. Sie können jedoch nur in der Systemeinheit – Schloss, Schließzylinder, Beschlag – Sicherheit bieten. Bei Einbrüchen werden Schließzylinder in vielfältiger Weise angegriffen. Sie müssen daher gegen die Täterarbeitsweisen Abbrechen, Aufbohren, Nachschließen und Ziehen, Schutz bieten.

Angriffe nach diesen Methoden verlangen vom Einbrecher die entsprechende Ausrüstung sowie gehöriges Geschick und viel Erfahrung. Gleiches gilt bei der Bearbeitung eines Einbruchdiebstahls durch die Polizeibeamten. Nicht selten kreuzen nämlich die aufnehmenden Polizeibeamten mangels Wissen oder auch der Einfachheit halber die Rubrik „Verdacht auf Nachsperren oder Nachschließen“ an und ersparen sich damit weitergehende Untersuchungen.

Täterkreise


Einbrüche werden in Deutschland überwiegend von Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Oftmals werden diese in bandenartigen Verbänden organisiert und oft auch gezielt im Ausland rekrutiert. Das geringe Alter der Täter schützt sie oftmals vor Verurteilungen. Solange das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht ist, werden sie lediglich zu ihren Eltern verbracht und können nicht weiter festgehalten werden. Oft werden auch Ausweise bewusst vernichtet, sodass eine Abschiebung in ein Heimatland nicht möglich ist.

Recht


Nach deutschen Strafrecht kommen die Tatbestände des § 243 und § 244 (jeweils mit dem Grundtatbestand des § 242 StGB) in Betracht.

Literatur


Siehe auch


Weblinks


Besondere Strafrechtslehre

burglary

 

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