Mit Einbahnstraße wird ein Verkehrsweg bezeichnet, der nur in eine Fahrtrichtung befahren werden darf. Die erste Einbahnstraße wurde am 23. August 1617 in London eingerichtet.
Nach der StVO muss an dem Ende des Verkehrsweges, von dem aus die Einfahrt erlaubt ist, das Zeichen 220 parallel zur Fahrbahn angebracht werden. Am anderen Ende des Verkehrsweges muss das Zeichen "Verbot der Einfahrt" (267) angebracht werden.
Auf Verkehrswegen, die durch Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) oder durch Zeichen 274.1 (Tempo-30-Zone) nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h befahren werden dürfen, besteht die Möglichkeit, den Fahrradverkehr entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zuzulassen.
Dazu muss der Verkehrsweg aufgrund seiner Breite geeignet sein. Ein Zusatzschild mit Piktogramm eines Fahrrades und Richtungspfeilen in beide Richtungen muss zusammen mit den Zeichen 220 und 267 an beiden Enden des Verkehrsweges angebracht sein.
Nicht gekennzeichnete Einbahnstraßen sind Kreisverkehre, Nebenfahrbahnen und Autobahnen (Richtungsfahrbahn).
In Einbahnstraßen ist das Rückwärtsfahren verboten (außer zum Einparken).
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Einbahnstraße".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world