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Nach § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Kreditinstitut und nach § 53 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) jedes Versicherungsunternehmen angemessene Eigenmittel aufweisen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern bzw. Versicherungsnehmern nachkommen zu können.

Die Unterteilung der Eigenmittel spiegelt die Qualität der einzelnen Positionen in Bezug auf die Schuldendeckungsfähigkeit wieder.

Die Eigenmittel eines Kreditinstituts setzen sich nach § 10 Abs. 2 S. 1 KWG aus dem haftenden Eigenkapital (§ 10 Abs. 2 S.2 KWG) sowie den Drittrangmitteln zusammen. Als Drittrangmittel gelten nach § 10 Abs. 2c KWG:

  1. der anteilige Gewinn, der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde sowie
  2. kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 KWG (z.B. Inhaberschuldverschreibungen mit Nachrangabrede(IHS)).

Das haftende Eigenkapital lässt sich weiter unterteilen in

  • Kernkapital: eingezahlte Positionen, die dauerhaft dem Unternehmen zur Verfügung stehen
  • Ergänzungskapital: Positionen geringerer Haftungsqualität

Haftendens Eigenkapital Kernkapital Ergänzungskapital Klasse I Klasse II Drittrangmittel

Haftungsqualität


Bei der Konzeption der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel wird nach der Haftungsqualität der Komponenten unterschieden. Im Insolvenzfall dienen Eigenkapital, der Fonds für allgemeine Bankrisiken, Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten als Haftungesmasse für Verluste bevor Forderungen normaler Gläubiger ausfallen. Nachrangige Verbindlichkeiten haben demzufolge eine geriniger Haftungsqualität als Eigenkapital, stellen jedoch für normale Verbindlichkeiten einen Verlustpuffer dar. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, nachrangige Verbindlichkeiten, obwohl Fremdkapital, aufsichtsrechtlich als Teil der Eigenmittel anzuerkennen.

Kernkapital


Kernkapital sind Positionen, die eingezahlt wurden und die dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen. Von der Position "eingezahltes Kapital" werden nicht eingezahlte Kapitalanteile sowie eigene Geschäftsanteile und Aktien abgezogen. Mindestens 4 % des Kapitals müssen Kernkapital sein (generell 50% der Eigenmittel, d.h. bei 8% Unterlegung 4%).

Komponenten des Kernkapital

= Kernkapital

Ergänzungskapital


Ergänzungskaptital sind Positionen geringerer Haftungsqualität. Ergänzungskapital unterliegt folgenden Beschränkungen:
  1. Ergänzungskapital <= 100% des Kernkapitals
  2. Ergänzungskapital Klasse 1 <= 100% des Kernkapitals
  3. Ergänzungskapital Klasse 2 <= 50% des Kernkapitals

Das Ergänzungskapital wird in 2 Klassen unterteilt:

Ergänzungskapital der Klasse 1

Dazu zählen Vorsorgereserven gemäß § 340f HGB, die nicht auf Wertminderung der Aktiva beruhen und damit im Liquidationsfall auch realisiert werden können. Sonderposten mit Rücklagenanteil ist der Buchgewinn, der bei der Veräußerung bestimmter Vermögensbestandteile entsteht. Genussrechtskapital muss zur Anerkennung als Eigenkapital die Eigenschaften von Eigenfinanzierungstiteln erfüllen (d.i. Teilnahme an laufenden Verlusten, nachrangige Bedienung, Dauerhaftigkeit). Neubewertungsreserven sind die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert eines Aktivums. Die Vorausstetzung dafür ist ein vorhandener Marktpreis oder ein objektives Verfahren zur Wertermittlung. Außerdem zählen kumulative Vorzugsaktien in ihren jeweiligen Nennwerten zum Ergänzungskapital der Klasse 1.

+Vorsorgereserven gemäß 340f HGB
Vorsorgereserven ergeben sich aus der Unterbewertung von Forderungen und WErtpapieren unter den handelsrechtlich sonst üblichen Wert.

+Neubewertungsreserven
  • Kurswert* 35 % bei Wertpapieren bei notierten und bestimmten nicht notierten Wertpapieren
  • Verkehrswert * 45% bei Grundstücken und Gebäuden.
  • Die Neubewertungsreserven dürfen nicht 1,4 % der Risikoaktiva überschreiten und werden nur dann anerkannt wenn das Kernkapital mindestens 4,4% der Risikoaktiva beträgt.

+kumulative Vorzugsaktien
in Nennwerten

+ Sonderpostenposten mit Rücklageanteil bezüglich Immobilien
45% der Sonderpostenposten mit Rücklageanteil bezüglich Immobilien müssen die wesentlichen Eigenschaften von Eigenfinanzierungstiteln besitzen.

+Genussrechtskapital
Genussrechtskapital muss die wesentlichen Eigenschaften von Eigenfinanzierungstiteln besitzen.

Ergänzungskapital der Klasse 2

Ergeänzungskapital der Klasse 2 ist ein Bestandteil des haftenden Eigenkapitals, welches zusammen mit den Drittrangmitteln die aufsichtsrechlichen Eigenmittel bildet. Unter Eigenkapital der Klasse 2 fallen längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sowie der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften.

Längerfristig nachrangige Verbindlichkeiten
Längerfristig nachrangige Verbindlichkeiten werden bei Erfüllung folgender Kriterien als Ergänzungskapital der Klasse 2 anerkannt:
  • Im Insolvenzfall müssen sie nachrangig befriedigt werden.
  • Die Ursprungslaufzeit bzw. die Kündigungsfirst muss mindestens 5 Jahre betragen.
  • Verbindlichkeiten lassen sich nicht mit Forderungen des Kreditinstitutes aufrechnen.
  • Diese Bedingungen dürfen nicht nachträglich verändert werden.
Somit zählen auch Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall nachrangig bedient werden unter den gegebenen Voraussetzungen zu den Eigenmitteln.

Haftsummenzuschlag
Es ist möglich, dass die Mitglieder einer Genossenschaft für deren Verbindlichkeiten über die Geschäftsanteile hinaus haften. Der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften wird in Abhängigkeit des Haftungsumfangs angerechnet.

Liegt unbeschänkte Haftung vor, kann der Haftsummenzuschlag bis zum Zweifachen des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile anerkannt werden. Bei beschränkter Haftung bis maximal zum 0,75-fachen des Gesamtbetrages der Haftsummen.

Der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften kann unabhängig von seinem Haftungsumfang nur bis maximal 25% des Kernkapitals ohne Sonderposten für allgemeine Bankrisiken anerkannt werden.

Relation zu den Eigenmitteln der Bank
Eigenkapital der Klasse 2 darf nur bis zu 50 Prozenzt des Kernkapitals herangezogen werden.

Der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften kann unabhängig von seinem Haftungsumfang nur bis maximal 25 Prozent des Kernkapitals ohne Sonderposten für allgemeine Bankrisiken anerkannt werden.

Drittrangmittel


Beschränkung: Drittrangmittel+freies Ergänzungskapital <= 250% des freien Kernkapitals. Ergibt sich indirekt aus der Unterlegung von des Anrechnungsbetrags für Marktrisikopositionen. Diese sind gemäß Grundsatz 1 ist mit mindestens 2/7 Kernkapital, max. 2/7 Ergänzungskapital und höchstens 5/7 Drittrangmittel zu unterlegen. Da Drittrangmittel nur zur Unterlegung von Marktrisikopositionen geeignet sind, greift diese Relation allgemein für Drittrangmittel.

Drittrangmittel umfassen:

Nettogewinn des Handelsbuches
Gewinn der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen realisiert würde

kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten
mit Mindestursprungslaufzeit von 2 Jahren, auch hier Anforderungen an dei Haftungsqualität ähnlich Anforderungen an die Haftungsqualtität wie bei nachrangigen Verbindlichkeiten.

gekapptes Ergänzungskapital
U.U. Ergänzungskapital, das aufgrund der Unterlegungsrelationen nicht mehr als Ergänzungskapital anerkannt werden kann.

Rangfolge in der Insolvenz

Nachrangige Verbindlichkeiten werden unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenmittel anerkannt., da wie der Name schon sagt, diese Verbindlichkeiten im Insolvenzfall erst nach den ordentlichen Verbindlichkeiten bedient weden, uind daher zur Rückzahlung der vorausgehenden Kapitalien zur Verfügung stehen.

Das Kriterium ist, dass die Posten eingezahlt sind und dauerhaft zur Verfügung stehen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sowie Genussrechtskapital stehen aufgrund einer festen Laufzeit oder eines Kündigungrechtes der Kapitalgeber nur begrenzte Zeit zur Verfügung. Hier ist die Ausgestaltung der Finanztitel entscheidend.

Rangfolge bei Insolvenz und Haftungsmasse
Vbl. ggü. Kreditinstituten, Kunden, verbriefte Vbl.
\Delta A3 Nachrangige Vbl.
\Delta A2 Genussrechtskapital
\Delta A1 Fonds für allgemeine Bankrisiken

Relationen bei der Unterlegung


Eigenmittel müssen gemäß Grundsatz 1 mindestens der Summe aller Risikoaktivaanrechnungsbeträge entsprechen.

Das Ergänzungskapital darf gemäß § 10 Abs. 2 KWG maximal 100 Prozent des Kernkapitals bei Unterlegung von 8 Prozenz der gewichteten Risikoaktiva mit haftendem Eigenkapital betragen. Davon darf Ergänzungskapital der Klasse II höchsten 50 Prozent betragen.

Man bezeichnet die Zuordnung der Position mit unterschiedlichen Eigenmittelkomponenten als Building-Block-Approach (Baukastensytem).

Bankwesen | Versicherungswesen

 

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