Die Eigenheimzulage ist die größte staatliche Subvention in Deutschland. Mit ihr sollte die Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert werden. Im Jahr 2004 hat der Staat dafür rund 11,4 Mrd. Euro aufgewendet. Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage hat die große Koalition die Eigenheimzulage gestrichen. Die Eigenheimzulage wird aber für den vollen Förderzeitraum gewährt, wenn vor dem 1.Januar 2006 der notarielle Kaufvertrag beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt wurde.
Die Eigenheimzulage beträgt jährlich 1 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro Jahr, zuzüglich 800 EUR für jedes Kind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt werden. Der Förderzeitraum beträgt acht Jahre.
Rechtsgrundlage der Eigenheimzulage ist das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I 734), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3680).
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben für die Dauer von längstens acht Jahren Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes, wenn sie:
Der Antrag auf Eigenheimzulage ist auf amtlichem Vordruck beim zuständigem Finanzamt zu stellen.
Begünstigt ist (gemäß EigZulG § 6(1)) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht gefördert wird eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die eine Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen wird.
Eine Wohnung im Ausland wird zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht gefördert. Die EU-Kommission sieht darin allerdings einen Verstoß gegen EU-Recht und hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt (Az: C-152/05). Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass auch Wohnungen und Häuser im EU-Ausland gefördert werden müssen.
Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Zulage bei Anschaffung vom Ehepartner ist ausgeschlossen. Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d. h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich nach der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der selbstgenutzten Wohnung.
Die Wohnung muss vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder eine Vermietung zu Wohnzwecken ist schädlich. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und endet mit Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige wird wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken behandelt. Eine Zahlung von Verbrauchskosten (Wasser, Strom, ...) an den Eigentümer ist für die Erlangung der Förderung nicht hinderlich.
Die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre darf:
nicht übersteigen (§ 5 EigZulG).
Maßgeblich sind die Einkünfte im „Erstjahr“ (d. h. im ersten Jahr, in dem die Zulage gezahlt wird) und im Vorjahr. Wenn die Einkünfte im Jahr des Einzugs und dem Jahr davor über der Grenze liegen, später aber darunter, kann man ab diesem Zeitpunkt Eigenheimzulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums erhalten.
Alleinstehende können die Eigenheimzulage nur für ein Objekt, Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen, für zwei Objekte in Anspruch nehmen.
Wer bereits früher:
in Anspruch genommen hat, hat damit seinen Anspruch auf Eigenheimzulage verbraucht.
Ehepartner können, wenn vorher noch kein Objektverbrauch stattgefunden hat, die Eigenheimzulage zweimal in Anspruch nehmen.
Objekte im Eigentum beider Ehegatten führen nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (z. B. Trennung) dazu, dass für beide Ehepartner Objektverbrauch eingetreten ist. Lösung: Ein Ehegatte überträgt noch vor der Trennung seinen Anteil auf den Ehepartner. Für den übertragenden Partner tritt in diesem Fall kein Objektverbrauch ein.
Nicht in vollem Umfang ausgenutzte Förderzeiträume können bis zur vollständigen Ausnutzung der acht Förderjahre auf eine weitere selbstgenutzte eigene Wohnung übertragen werden.
Ändern sich die Verhältnisse für die Gewährung der Förderung (z. B. Geburt eines Kindes), so ist die Zulage von diesem Jahr an neu festzusetzen. Entfallen die Voraussetzungen für die Förderung während des Kalenderjahres, wird der Zulagebescheid mit Wirkung ab dem Folgejahr geändert.
Nach § 17 EigZulG wird die Eigenheimzulage auch bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen festgesetzt: Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5.000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt (Gesetzesänderung, die – aus fiskalischer Sicht – durch BFH-Rechtsprechung notwendig wurde). Voraussetzung ist, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat.
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. (Rechtslage für Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach dem 31. Dezember 2003)
Die 1996 eingeführte Eigenheimzulage war von Anfang an stark umstritten. Wirtschaftswissenschaftler fordern seit langem die Streichung. Letztlich führe die Eigenheimzulage zu erhöhten Baukosten, wirtschaftlich betrachtet würden also nicht die Bauherren, sondern die Bauwirtschaft subventioniert. Eine solche indirekte Bezuschussung der Bauwirtschaft sei aber aufgrund des fortwährenden Wohnungsleerstandes und der rückläufigen demographischen Entwicklung unnötig. Statt mehr Neubauten werden vielmehr Modernisierung und Renovierung benötigt.
Auch der soziale Nutzen einer staatlichen Geldzuwendung als Mittel der Eigentumsförderung wurde vielfach bezweifelt. Die Mitnahmeffekte für den Bauherren überwögen gegenüber den wohlfahrtlichen Motiven. Schließlich würden derartige Beihilfen aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert – Steuern, die vor allem auch von jenen aufgebracht werden müssten, die sich selbst kein Wohneigentum leisten könnten. Geringverdiener und junge Familien, die selbst unter den hohen Mieten leiden, würden auf diese Weise zur Immobilienfinanzierung anderer Leute herangezogen. Aufgrund dessen sei die Eigenheimzulage sozial unausgewogen und ungerechtfertigt.
Kritisiert wurden auch die sogenannten „Mitnahmeeffekte“ bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen oder bei der Förderung der Anschaffung von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften (1996-1998 und 2002-2003 aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) als reine Geldanlage (vgl. § 17 EigZulG).
Bei einem Fördervolumen von mehr als 10 Milliarden Euro erbringt die Abschaffung der Eigenheimzulage im ersten Jahr voraussichtlich nur einen Ausgabenrückgang von rund 200 Millionen Euro - erst nach gut acht Jahren wird das komplette Einsparpotential von dann 6 Milliarden erreicht. (Quelle: IWH-Pressemitteilung S.7)
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