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Eigenbedarf bezeichnet den Anteil an etwas, den der Besitzer für sich selbst in Anspruch nimmt.

Eigenbedarf im Kraftwerk


Im Dampfkraftwerke haben Nebenaggregate einen Energiebedarf, die das Kraftwerk zunächst selbst bereitstellen muss. Der größte Einzelposten für diesen Eigenbedarf ist beispielsweise die Speisepumpe. Sie wird entweder von einer eigenen Dampfturbine angetrieben oder über einen Elektromotor. Weitere Posten dieser Art sind die Hauptkühlwasserpumpen und die Antriebe der Kohlemühlen.

Der Eigenbedarf wird während des Betriebes des Kraftwerksblockes von der Hauptturbine über den elektrischen Generator geliefert. Beim An- und Abfahren des Blockes erfolgt die Versorgung von einem benachbarten Block aus; besonders in Kernkraftwerken stehen zu diesem Zweck auch Notstromaggregate zur Verfügung.

Eigenbedarfskündigung einer Wohnung


Der bekannteste und häufigste Kündigungsgrund für Vermieter ist "Eigenbedarf".

Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573 c BGB. Will der Vermieter einen Mietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen, muss seine Eigenbedarfskündigung ordentlich begründet werden. Ob die Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.

Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.

Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.

Den Bundesländern ist es möglich gemäß § 577 a Abs. 2 BGB Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen in denen bestimmt wird in welchen Gebieten nach dem Erwerb von Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung eingehalten werden muss. In Nordrhein-Westfalen beträgt diese in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden.

Weblinks


Mietrecht

 

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