Der Eid (auch leiblicher Eid genannt) dient der persönlichen Bekräftigung einer Aussage.
Er verpflichtet zur Wahrheit (z. B. in Schwurgerichtsverfahren) und zum Tragen der Konsequenzen (z. B. beim Fahneneid) der Eidaussage. Der Eid wird oft als bedingte Selbstverfluchung bezeichnet, da bei einem Eid mit religiöser Beteuerung eine Gottheit als Eideshelfer und als Rächer der Unwahrheit angerufen wird. Eide gibt es nicht nur in der europäischen Rechtstradition (z.B. bei den Griechen, Römern und Kelten), sondern auch in China, im alten Israel und bei zahlreichen ethnologisch untersuchten indigenen Völkern. Der altgriechische Eid des Hippokrates verpflichtete Ärzte zur Einhaltung ihrer Berufspflichten und ethischer Prinzipien (u.a. die Kranken vor Schaden bewahren, die Pflicht zur Verschwiegenheit beachten). Der Eid des Sokrates verpflichtet Lehrer und Erzieher auch heute noch zur Achtung gegenüber Kindern.
Im AT gibt es den Eid. Gott schwört bei sich selbst (1. Mose 22, 16-17) gegenüber Abraham, dessen Geschlecht zu segnen und es zu mehren wie die Sterne am Himmel. Die Menschen fordert Gott im AT auf (3. Mose 19, 12), nicht bei seinem Namen falsch zu schwören, (4. Mose 30, 3) nach einem Eid das Wort nicht zu brechen, sondern alles tun, wie es beim Schwur über die Lippen gegangen ist. Im NT verlangt Jesus in der Bergpredigt (Matth. 5, 33-37), überhaupt nicht zu schwören, sondern sein Wort auch ohne eidliche Bekräftigung zu halten.
Ob man als Christ einen Eid schwören dürfe, war in der Kirchengeschichte oft umstritten. Einige Kirchenväter der Spätantike verwarfen den Eid völlig, das für die spätere katholische Doktrin maßgebliche kanonische Recht aber ließ ihn zu und meinte gar, er sei jedermann zumutbar. Auch die größeren protestantischen Kirchen billigten den Eid, Mennoniten und Quäker lehnten ihn ab.
Der Eid des heutigen mitteleuropäischen Rechts entstammt der germanischen Rechtskultur. Die Eidesformel verlangte die Berührung eines Gegenstandes, bei dem geschworen wurde. Erst durch diese Berührung wurde nach Auffassung der Germanen der Zauber des Eides erzeugt und die Verbindung mit den übersinnlichen Eidmächten hergestellt. Der Brauch der Germanen, auf ihr Schwert zu schwören, ist heute noch mit dem Schwur auf die Waffe oder andere Gegenstände, z. B. Fahnen, in vielen Armeen erhalten.
Früher war im deutschen Recht jede Zeugenaussage vor Gericht zu beeiden. Regelmäßig wurde jedoch von der Vereidigung abgesehen (§§ 391ff. ZPO) um das Verfahren zu straffen. Seit der StPO-Reform ist der Regelfall jedoch, dass ein Zeuge im Strafverfahren unvereidigt bleibt (§ 59 StPO). Jugendliche unter 16 Jahren, geistig Behinderte und Zeugen, die selbst Verdächtige sind, dürfen nicht vereidigt werden (§ 60 StPO). Der falsche Eid vor Gericht ist der Meineid, der als Verbrechen gilt, unabhängig vor welchem Gericht oder vor welchem Richter er abgegeben wurde. Wird im Zivilprozess auf das Beweismittel der Parteivernehmung zurückgegriffen, so ist es auch möglich die Partei zu vereidigen. Im öffentlichen Recht ist der Eid der Beamten, Richter und Zeit- und Berufssoldaten sowie der gewählten hohen Repräsentanten des Staates, wie Bundespräsident, Bundeskanzler u. a. bekannt. Diese Vereidigung auf die Verfassung wird nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen und ist daher beim Bruch des Eides nicht als Meineid strafbar.
Der Eid vor einem Untersuchungsausschuss der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder steht einem Eid vor einem Gericht bzw. einem Richter seit dem 26. Juni 2001 gleich.
Eid | Gesellschaft | Prozessrecht
Přísaha | Oath | Juramento | Vala | שבועה | Eed | Juramento | Ed (juridisk betydelse)