Durch den Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung. Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag besonders einschneidende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater für unverzichtbar. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fälle auch nach rechtskräftiger Scheidung. Regelungen zum Ehevertrag finden sich u.a. in den §§ 1408ff. des BGB.
In der Praxis wird der Ehevertrag häufig mit einem Erbvertrag verbunden.
In einem Ehevertrag können auch andere Dinge vereinbart werden, etwa, wann Kinder kommen sollen, ob überhaupt Kinder gewünscht sind, wie das Zusammenleben ausgestaltet werden soll etc. Sinnvoll sind solche Regelungen jedoch nicht. Einklagbar sind sie auf keinen Fall.
Seit 2001 hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Vertragsfreiheit jedoch Grenzen gesetzt. Falls der Ehevertrag eine evident ungerechte Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden, kann der Ehevertrag entweder wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, oder die Berufung auf den Ehevertrag kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Besonders problematisch sind häufig Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt. Hauptbeispiele sind die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts des Ehepartners, der die Kinder aus der Ehe betreut (sog. Betreuungsunterhalt), aber auch der Unterhalt wegen Alter oder Krankheit. Auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind nach dieser Rechtsprechung öfter unwirksam. Regelungen zum Güterstand sind dagegen in aller Regel wirksam.
Der Ehevertrag darf überdies die Unterhaltspflichten nicht so verteilen, dass der Kindesunterhalt und damit das Kindeswohl gefährdet ist oder die Vereinbarung den Staat als Träger der sozialen Transfersysteme über Gebühr belastet.
Schließlich kann auch eine ungleiche Verhandlungsposition bei Abschluss des Ehevertrages dazu führen, dass der Ehevertrag nichtig ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof indiziert die Tatsache, dass die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger war, eine ungleiche Verhandlungsposition, was zur Unwirksamkeit des Ehevertrages insgesamt führen kann.
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