Das Eherecht ist Teilgebiet des bürgerlichen Rechts bzw. des Familienrechts. Die kirchenrechtlichen Vorschriften werden von der säkularen Gesetzgebung nicht berührt (vgl. § 1588 BGB).
Das Eherecht in Deutschland ist an die Eheprinzipien gekoppelt:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) regelt die rechtlichen Voraussetzungen und Gestaltungen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Das Eherecht fußt verfassungsrechtlich auf Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Im BGB ist das Eherecht in den §§ 1297 bis 1588 BGB geregelt.
Kaum noch von Bedeutung sind die Vorschriften über das Verlöbnis (das Eheversprechen).
Zunächst regelt das Eherecht die formellen Voraussetzungen für die Eheschließung. Wer eine Ehe eingehen will, muss ehefähig und ehemündig sein, darf nicht anderweitig verheiratet und mit dem zukünftigen Ehegatten nicht eng verwandt sein. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist bisweilen auch ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich.
Die Ehe wird vor dem Standesamt geschlossen. Die Vorschriften nach dem Personenstandsgesetz sind zu beachten. Stellvertretung ist unzulässig, die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Die Ehe mündet in die eheliche Lebensgemeinschaft. Die Ehegatten sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, zur Deckung des Lebensbedarfes in freier Rollenverteilung untereinander. Die Eheleute können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
In vermögensrechtlicher Hinsicht erlangen die drei Güterstände des BGB Bedeutung:
In der DDR bestand bis zur Wiedervereinigung der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Es handelte sich um eine sog. Errungenschaftsgemeinschaft, bei der die Ehegatten ähnlich der Zugewinngemeinschaft am Vermögenszuwachs des jeweils anderen beteiligt werden, jedoch schon während des Bestandes der Ehe. Auch hier entstanden also (wie bei der bundesdeutschen Gütergemeinschaft) unterschiedliche Vermögensmassen (gemeinschaftliches "Eigentum" und das jeweilige "Alleineigentum"). Geregelt war dies im Familiengesetzbuch der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 wurden die DDR-Ehen in den gesetzlichen Güterstand des BGB übergeleitet, sofern sie nicht dagegen optierten. In bestimmten Fällen sind aber die damaligen Vorschriften weiterhin anzuwenden.
Die in der Ehe geborenen Kinder erlangen den Rechtsstatus ehelicher Kinder.
Ehegatten sind wechselseitig im bestimmten Umfang erbberechtigt. Sie können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Im Sozialversicherungsrecht werden Ehen vielfältig begünstigt, so in der Krankenversicherung durch die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten (Familienversicherung) oder in der Rentenversicherung durch den Anspruch auf Witwenrente.
Steuerrechtlich besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung.
Die Ehe endet durch den Tod, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe. Die Aufhebung der Ehe findet statt, wenn die Voraussetzungen zur Schließung der Ehe von Anfang an nicht vorgelegen haben.
Eine Ehe, deren Gültigkeit in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt wird, bezeichnen Juristen als hinkende Ehe. Dieser Zustand kann beispielsweise bei einer Scheidung im Ausland eintreten.
Nach Can. 1078 kann der Ortsordinarius von allen diesen Hindernissen des kirchlichen Rechtes dispensieren (befreien); ausgenommen sind aber diejenigen Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl, also dem Papst, vorbehalten ist. Dazu gehören die Weihe und des Keuschheitsgelübde und der Gattenmord. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es keine Dispens.
Sofern auch nur ein Partner katholisch ist, finden (vgl. oben, bestätigt in Can. 1117) besondere Formvorschriften Anwendung: Die Partner müssen gleichzeitig anwesend sein (Can. 1104, wobei Stellvertretung möglich ist!) und vor dem Ortsordinarius oder einem beauftragten Priester oder Diakon und zwei Zeugen den Konsens erklären. Die standesamtliche Eheschließung, bei der auch nur ein Katholik beteiligt ist, ist also nach katholischem Kirchenrecht formnichtig. Nach weltlicher Scheidung ist deshalb kirchliche Eheschließung möglich: eine Ehe bestand ja zuvor gar nicht. Für die Ehe zweier nicht-Katholiken gelten die genannten Formvorschriften dagegen nicht. Heiraten also beispielsweise zwei Evangelische standesamtlich, so ist ihre Ehe nach katholischem Kirchenrecht wirksam und unauflöslich; nach weltlicher Scheidung wäre daher eine kirchliche Heirat eines katholischen Partners unmöglich. Die Formvorschriften führen also bei Beteiligung mehrerer Konfessionen zu kuriosen und nur schwer nachvollziehbaren Konsequenzen.
Die gültige Ehe ist unauflösbar, wenn sie vollzogen ist; andernfalls kann sie immerhin durch Gnadenakt aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden, Can. 1142. Dieses gerichtliche "Nichtvollzugsverfahren" ist in den Can. 1697 ff. geregelt. Daneben kommt die "Trennung bei bleibendem Eheband" in Betracht, Can. 1151 ff.
Ungültige Eheschließungen können gegebenenfalls im Wege der Gültigmachung, Can. 1156 ff, geheilt werden. In einem speziellen kirchengerichtlichen Verfahren, dem "Nichtigkeitsverfahren" vor dem Offizial (Can. 1671 ff.) kann aber auch die Nichtigkeit geltend gemacht werden (vgl. dazu Eheannullierung). Ist die Ungültigkeit der Ehe auf diese Weise festgestellt, steht sie einer erneuten (bzw. im Sinne des Kirchenrechts: erstmaligen) Eheschließung nicht mehr im Wege. Das Ehenichtigkeitsverfahren ist daher in der Praxis von einiger Bedeutung.
Die Eheschließung ist also kein Sakrament, sondern "ein weltlich Ding" (Martin Luther), die evangelische Trauung nur die religiöse Feier einer vorherigen Eheschließung. Folglich ist das evangelische Eherecht weit weniger umfangreich als das katholische. Die Voraussetzung der kirchlichen Eheschließung sind wie für andere Kasualien meist in sog. Lebensordnungen enthalten, deren Rechtsqualität unter den verschiedenen Religionsgemeinschaften unterschiedlich verstanden wird.
Zumeist wird zwischen Pfarrer und Eheleuten ein Traugespräch geführt. Die Trauung findet in einem Gottesdienst statt, wenn die Eheschließung nachgewiesen ist. Die Eheleute müssen einer christlichen Kirche angehören, einer davon der Kirche, von der die Trauung erfolgen soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Trauung auch möglich, obwohl einer der Eheschließenden nicht getauft ist. Unter Umständen kann die Trauung auch abgelehnt werden. In Zweifelsfällen entscheidet zumeist die jeweilige gewählte Kirchengemeindeleitung. Die Trauung wird in das Kirchenbuch eingetragen und bescheinigt.
Es ist aber möglich, dass an einer katholischen Eheschließung ein evangelischer Geistlicher teilnimmt oder umgekehrt. Die Konsenserklärung muss aber auf jeden Fall vor dem katholischen Priester stattfinden, um nach katholischem Kirchenrecht wirksam zu sein. Alleine in Baden gibt es die weltweit einzigartige Möglichkeit, dass nicht der Geistliche der anderen Konfession bloß mitwirkt, sondern beide Geistliche den Gottesdienst gemeinsam leiten. Alleine die Abnahme der Konsenserklärung ist auch in dieser "ökumenischen Trauung nach Formular C" dem katholischen Geistlichen vorbehalten.
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