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Die Eheannullierung ist ein Vorgang des katholischen Kirchen-, speziell des Sakramentenrechts. Sie ist die rechtswirksame Feststellung, dass eine Ehe durch das Fehlen eines ihrer konstitutiven Wesensmerkmale von Anfang an ungültig war.

Diese Feststellung wird auf Antrag eines oder beider Ehepartner durch das diözesane Kirchengericht, das Offizialat, mittels Befragung der Beteiligten und ggfs. weiterer Zeugen vorbereitet und dann mit bischöflicher Autorität ausgesprochen.

Sie hat zur Folge, dass die Beteiligten nach der staatlichen Scheidung frei sind, eine neue, kirchlich gültige Ehe einzugehen.

Die Annullierung ist also keine Ehescheidung, sondern die Feststellung einer gegebenen Tatsache, nämlich der Ungültigkeit nach katholischem Eherecht.

Die Wesensmerkmale der Ehe sind verletzt und die Ehe daher ungültig, wenn

  • einer der Partner sich schon bei der Eheschließung außereheliche Beziehungen vorbehielt
  • einer der Partner schon bei der Eheschließung zum Geschlechtsakt körperlich oder psychisch unfähig war
  • einer der Partner die Zeugung von Kindern von Anfang an und dauernd ausschloss
  • die Ehe durch äußeren Zwang zustande kam
  • das Bestehen der Ehe an eine heimliche Bedingung geknüpft war, z.B. einen Erbfall
  • die Ehe nicht nach der kirchlich vorgeschriebenen Form oder mit bischöflicher Dispens von der Formpflicht geschlossen wurde (sofern einer der Partner katholisch und zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht aus der Kirche ausgetreten war).

siehe auch


Weblinks


Kirchenrecht

Annulment | Dichiarazione di nullità | 婚姻の無効 | Upplösning av äktenskap

 

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