article

Die Trennung von Kirche und Staat bezeichnet die Trennung staatlicher und kirchlicher Organisationen per Gesetz. Sie ist eine der grundlegenden verfassungsrechtlichen Ordnungsmodelle.

Verfassungsrechtliche Lage in Deutschland


Die Trennung von Kirche und Staat bekam in Deutschland nach Ende des Ersten Weltkrieges 1919 Verfassungssrang. Juristen sehen hier eine hinkende Trennung, weil die Trennung nur teilweise durchgeführt wurde. Rechtliche Grundlage ist Artikel 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit den Artikeln 136 bis 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV).

In Deutschland ist das Verhältnis von Kirche und Staat partnerschaftlich. Es gibt Konkordate und Staatskirchenverträge. Die Kirchen dürfen Kirchensteuer erheben. In der Praxis wird diese Steuer in den meisten Fällen von den staatlichen Finanzbehörden im Auftrag der Kirchen gegen Kostenersatz eingezogen sowie bei abhängig Beschäftigten als Quellensteuer durch die Arbeitgeber abgeführt. Christliche Feiertage sind auf Grund der Verfassung geschützt; der Religionsunterricht ist an staatlichen Schulen ordentliches Lehrfach. In manchen Gerichtssälen und Schulen hängen Kreuze. Christliche Kindergärten und Schulen werden vom Staat grundsätzlich wie andere Privatschulen im Rahmen der Grundversorgung und zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit gefördert (zum Teil ist die Förderung höher, zum Teil niedriger als die der anderen freien Träger). Etwa 10% der Schulen in Deutschland befinden sich in kirchlicher Trägerschaft. Viele Universitäten unterhalten staatlich finanzierte theologische Fakultäten, deren Lehrkörper aber wesentlich von den Kirchen bestimmt wird. Darüber hinaus unterhalten einige Universitäten außerhalb der theologischen Fakultäten sogenannte Konkordatslehrstühle, die staatlich finanziert sind, bei deren Besetzung die Kirchen jedoch ein Mitspracherecht haben.

Ein wichtiger Rechtsgrundsatz in Deutschland ist, dass der Staat die Religionsgemeinschaften organisatorisch einbinden, ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben kann, weil der Staat die Religionsfreiheit beachten muss. Zu kontroversen Debatten kommt es, wenn am Verhältnis von Staat und Kirche bzw. Religion etwas geändert wird, wie im Fall des brandenburgischen Lebenskunde-Ethik-Religion-Unterrichts oder dem Verbot von Kruzifixen oder Kopftüchern in der Schule. Ebenso strittig ist die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen; in diesem Fall vor allem deshalb, weil hierfür bisher kein Partner für den Staat zur Verfügung steht, nach dessen Glaubensgrundsätzen unterrichtet werden könnte. Deshalb sind zum Teil Formen des islamischen Religionsunterrichts entwickelt worden, bei dem allein in staatlicher Verantwortung islamische Religionslehre unterrichtet wird, was jedoch unter dem Aspekt der staatlichen Neutralität und der Trennung von Staat und Religion verfassungsrechtlich äußerst problematisch ist.

Religiöse Symbole im öffentlichen Raum sind teilweise zulässig; sie werden jedoch zunehmend kritisch beurteilt, wie es einerseits der Kruzifixstreit und andererseits der Kopftuchstreit zeigt.

In Deutschland ist die Religionsfreiheit grundgesetzlich geschützt.

siehe auch: Reichskonkordat; Reichsdeputationshauptschluss; Kulturkampf; Schächturteil

Österreich


Siehe: Religionsfreiheit in Österreich

Lage in anderen Ländern


In den USA ist einerseits die strikte Trennung von Staat und Kirche im ersten Verfassungszusatz (First Amendment) festgeschrieben, es gibt weder Religionsunterricht in staatlichen Schulen noch staatliche finanzielle Unterstützung noch Steuereinzug für Kirchen oder religiöse Privatschulen. Weihnachten ist dort der einzige staatliche Feiertag mit christlichem Ursprung. Andererseits geben sich die Politiker dort viel eher als in Europa betont religiös und selbst auf den Geldscheinen steht zu lesen "In God We Trust". Heftige, stark politisierte Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten über die Grenzen der Trennung sind in der amerikanischen Öffentlichkeit häufig.

In Europa sind Frankreich und die Türkei die beiden Staaten, in der die Trennung von Kirche und Staat am weitesten geht – beide lassen sich als laizistische Staaten beschreiben, in denen zum Beispiel religiöse Symbole in öffentlichen (staatlichen) Einrichtungen (auch an der Schule) grundsätzlich nicht zulässig sind. Zumindest in der Türkei sollte man jedoch eher von einer "Unterordnung der Religion unter den Staat" als von einer Trennung sprechen, da die Imame vom Staat ausgebildet werden und dieser durch das "Ministerium für Religiöse Angelegenheiten" auch enge inhaltliche Vorgaben für deren Arbeit macht.

In Frankreich kam es, nachdem es bereits seit der französischen Revolution einen Prozess in diese Richtung gegeben hatte, im Jahr 1905 – nicht zuletzt infolge der Dreyfus-Affäre – zur völligen rechtlichen Trennung von Kirche und Staat. Nachdem nach langen und hitzigen Debatten sowohl die französische Nationalversammlung (am 3. Juli) als auch der Senat (am 6. Dezember) dem Gesetzesvorhaben zugestimmt hatten, erlangte es als Gesetz vom 9. Dezember 1905 die Trennung der Kirche und des Staates betreffend Gesetzeskraft. Ausgenommen hiervon sind die Départements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin, die zu diesem Zeitpunkt nicht zu Frankreich, sondern von 1871 bis 1918 zum Deutschen Reich gehörten; ihnen wurde in staatskirchenrechtlicher Hinsicht im Repatriierungsgesetz die Weitergeltung des lokalen Rechts und damit der Status des napoleonischen Konkordats gewährt. Dadurch sind römisch-katholische, evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Pfarrerinnen und Pfarrer in diesen drei Départements Staatsbeamte. In der Folge der Trennung von Staat und Kirche wurden die Kirchen all ihrer Kirchengebäude enteignet: (Kathedralen fielen an den Staat, Pfarrkirchen und Kapellen an die Kommunen). Dadurch, dass die Kirchen nun nicht mehr autonom über ihre Gebäude verfügen können, sondern bezüglich der Nutzung immer - mal in stärkerem, mal in geringerem Maß - von Staat und Kommunen abhängig sind, ergab sich eine einseitige Unterordnung der Kirchen unter den Staat.

Die Kirchen sind seit 1905 auf den kultischen Bereich beschränkt. Sozialkaritative Aufgaben müssen durch eigenständige Organisationen erledigt werden (Beispiel: CIMADE, Flüchtlingshilfswerk der Église Reformée).

siehe auch:

Siehe auch


Weblinks


Christentumsgeschichte (Neuzeit) | Staats- und Verfassungsrecht | Staatsphilosophie | Religionsfreiheit | Staatskirchenrecht

Separation of church and state | Separación Iglesia-Estado | Rapports entre États et religions | הפרדת הדת מהמדינה | 政教分離原則 | Scheiding van kerk en staat | Rozdział państwa od kościoła | 政教分离

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Trennung von Kirche und Staat".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld