Der effektive Jahreszins beziffert die jährlichen und auf die nominale Kredithöhe bezogenen Kosten von Krediten. Er wird in Prozent angegeben und müsste folglich eher effektiver Jahreszinssatz lauten, aber die Bezeichnung hat sich so eingebürgert. Bei Krediten, deren Zinssatz oder/und andere preisbestimmende Faktoren sich während der Laufzeit ändern (können), wird er als anfänglicher effektiver Jahreszins bezeichnet.
Der Effektivzinssatz wird im wesentlichen vom Nominalzinssatz, dem Auszahlungskurs (Disagio), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt.
Auch die übrigen in die Effektivzinssatzermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungsersatz, Art der Tilgungsverrechnung, Bearbeitungsgebühren und Darlehensgebühren) müssen für einen sinnvollen Preisvergleich identisch sein.
Im Effektivzinssatz sind keine Schätzgebühren (Taxkosten oder Wertermittlungsgebühren), Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren enthalten. Dies muss berücksichtigt werden, wenn eingeholte Angebote objektiv verglichen werden sollen. Der Effektivzinssatz berücksichtigt im Gegensatz zum Nominalzinssatz alle weiteren preisbestimmenden Faktoren aus dem regelmäßigen Kreditverlauf, d.h., der Effektivzinssatz gibt die Gesamtkosten des Darlehens pro Jahr in Prozent an. Preisbestimmende Faktoren sind Nominalzinssatz, Bearbeitungsgebühren, Auszahlungskurs, Tilgungssatz, -beginn und -höhe, Zins- und Tilgungsverrechnungstermine.
Der effektive Jahreszinssatz ist in § 492 Absatz 2 Satz 1 BGB vom Gesetz definiert. Nach Satz 2 dieser Norm hat die Berechnung des Effektivzinssatzes nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zu erfolgen. Bei Verbraucherdarlehen gehört die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes gemäß § 492 Absatz 1 Satz 5 Nr. 5 BGB zwingend zum Inhalt des Vertrages, um dem Verbraucher Preisvergleiche zu ermöglichen. Zum Schutz des Verbrauchers ist im Gesetz zusätzlich festgelegt:
Fehlt die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses, mindert sich der Zinssatz gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB). Ist die Angabe im Vertrag zu niedrig (falsch), mindert sich der Zinssatz gemäß § 494 Absatz 3 BGB verhältnismäßig um den Prozentsatz, um welchen der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Die einfachste Art zur Berechnung des effektiven Jahreszins ist die Uniform-Methode:
Beispiel
Ein Verbraucherkredit über 10.000,00 EUR wird aufgenommen. Der Zinssatz beträgt 0,5% pro Monat, die Laufzeit liegt bei 60 Monaten. Zur Bereitstellung werden 3% Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Bearbeitungsgebühr wird bei Kreditaufnahme entrichtet, bereitgestellt werden die vollen 10.000,00 EUR.
Kreditkosten = Zinsen + Bearbeitungsgebühr = 0,50% * 10.000,00 EUR * 60 Monate + 3 % * 10.000,00 EUR = 3.300,00 EUR
Anm.: Die Zinsen werden monatlich gezahlt, aber der Kreditbetrag ist erst am Ende der Laufzeit komplett getilgt.
eff. Jahreszinssatz = 3.300,00 EUR * 24 / ((60 + 1) * 10.000,00 EUR) * 100 % = 12,983607 %.
Wichtiger Hinweis
Rechtlich gültig und von Finanzdienstleistern auszuweisen ist lediglich die (erheblich komplizierter zu berechnende) Effektivverzinsung nach PAngV. Die Uniform-Methode ist als überschlägige Berechnung anzusehen; das Ergebnis kann geringfügig von der PAngV-Effektivverzinsung abweichen.
Den effektiven Jahreszinssatz bei endfälligen Anleihen, die über mehrere Jahre laufen und den Zins wieder mitverzinsen (Zinseszins), berechnet man mit Zinsfaktoren:
Bsp.: Ein Anleihe läuft 3 Jahre und wird mit 1,5 % im ersten, 2 % im zweiten und 3 % im dritten Jahr verzinst.
Bei Anleihen wird oft mit der Näherungsformel mit Auf- (Agio) und Abschlägen (Disagio) gerechnet:
Allerdings handelt es sich bei dem Faktor lediglich um einen weiteren Zinsfaktor, mit dem dann eine präzisere Formel konstriert werden kann:
Die folgende Berechnungsvorschrift wird für Kredite hergeleitet, für die weder einmalige Zuschläge (Bearbeitungsgebühren) noch Abschläge (Disagio) vereinbart sind.
Der von der Bank üblicherweise angegebene Zinssatz ist eigentlich überhaupt kein Jahreszinssatz, sondern das Zwölffache eines "effektiven Monatszinssatzes". Nach jedem Monat – bzw. nach jedem Zwölftel des Jahres – wird folglich saldiert und neu gerechnet. Der Zinseszinseffekt tritt also bereits nach dem ersten Monat auf, und dies führt dazu, dass unter den für diesen Abschnitt genannten Bedingungen der effektive Jahreszinssatz immer höher ist als der von der Bank genannte Zinssatz.
Zur Herleitung der Berechnungsvorschrift stellen wir die Bildung der monatlichen bzw. jahresendlichen Kontobeträge für monatliche und jahresendliche Saldierung einander gegenüber. Folgende Größen spielen dabei eine Rolle:
| G0 | = | Schuld zu Beginn des Jahres |
| R | = | monatliche Rate, die Zins und u.U. auch Tilgung enthält |
| z | = | Bankzinssatz |
| zeff | = | effektiver Jahreszinssatz |
Für den von der Bank genannten Zinssatz gilt nach i Monaten:
Für den effektiven Jahreszinssatz gilt nach einem Jahr (in Gegenüberstellung zu obiger Formel für i = 12):
Der Subtrahend ergibt sich zum einen aus den Raten, die innerhalb des Jahres keine Zinszahlungen enthalten - da ein effektiver Jahreszinssatz nur am Jahresende angewendet wird -, und aus der Verzinsung dieser vor dem Jahresende geleisteten Raten bis zum Ende des Jahres: Die erste liegt elf Monate an, die zweite zehn usw. und die letzte wird genau zum Jahresende geleistet und erzielt deshalb keine Verzinsung. Diese Verzinsung muss dem Tilgenden ebenfalls gutgeschrieben werden.
Gleichsetzung beider Formeln für G12 und Austausch von R durch x G0 liefert schließlich für zeff folgende Formel:
Die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes ist also nicht nur vom Bankzinssatz, sondern auch von der Geschwindigkeit der Tilgung abhängig, also vom Verhältnis zwischen R und G0. Stark vereinfacht wird die Formel, wenn keine Tilgung erfolgt, sondern die Raten nur die fälligen Zinsen begleichen. Dann wird x = z / 12, und daraus folgt:
Diese Formel mag unglaubwürdig erscheinen, weil sie für z = 24 / 11 zu einem unendlich hohen effektiven Jahreszinssatz führt und für noch höhere Werte z sogar unsinnige negative Ergebnisse liefert. Man muss sich jedoch klar machen, was es heißt, einen Bankzinssatz von 218 % präsentiert zu bekommen. Innerhalb von sechs Monaten wird über die monatlichen Beträge eine größere Summe gezahlt, als die Schuldsumme vom Jahresanfang ausmacht. Nach der Vorgehensweise des effektiven Jahreszinssatzes bedeutet dies, dass der Schuldner, der ja während des Jahres keine Zinsen zahlt, sondern nur tilgt, ab dem sechsten Monat ein Guthaben bei der Bank bildet. Dieses Guthaben muss die Bank natürlich ebenso verzinsen wie zuvor die Schuld - nur mit umgekehrtem Vorzeichen. Beide Zinsen werden gegeneinander aufgerechnet und müssen ohne jegliche Tilgung den Wert null ergeben. Das kann aber nicht funktionieren, wenn die Schuldsumme vom Jahresanfang bereits vor der Jahreshälfte getilgt worden ist. Folglich müssen die Zinsen auf die im Laufe statt am Ende des Jahres gezahlten Raten den Ausschlag geben. Und dazu müssen sie eben sehr hoch sein - im Extremfall unendlich.
Für Zinssätze in normalen Größenordnungen liefert die Formel jedoch nicht nur (ebenfalls) korrekte, sondern zudem einleuchtende Ergebnisse. Wird eine Schuldsumme von 100 Euro innerhalb eines Jahres getilgt, wobei ein Bankzinssatz von 10 % angesetzt wird, so ergibt sich der effektive Jahreszinssatz zu 10,65 %. Soll die Schuld bei gleichem Bankzinssatz nur gehalten werden, so beläuft sich der effektive Jahreszinssatz auf 10,48 %.
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"Effektiver Jahreszins".
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