Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern, und stellt damit in der Praxis den schwächsten der Aufenthaltstitel dar, obwohl sie nach dem Gesetz keiner ist. § 60 a Aufenthaltsgesetz regelt, wer eine Duldung erhält.
Die Duldung beinhaltet keine Arbeitserlaubnis, was reguläre Lohnarbeit oder Selbständigkeit ausschließt. Es kann aber ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden.
Inhaber einer Duldung dürfen sich nach § 61 Aufenthaltsgesetz nur in ihrem Bundesland aufhalten; der Aufenthalt und die Wohnsitz
Nach dem neuen § 25 (5) des Aufenthaltsgesetzes kann die Duldung nach 18 Monaten in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Dies darf aber nur geschehen, wenn der Ausländer nicht selbst seine Ausreise behindert, etwa indem er es versäumt, sich einen Pass zu besorgen.
In der Praxis leben allerdings weiterhin über 200 000 Geduldete in Deutschland, fast die Hälfte davon ist schon seit mindestens 10 Jahren geduldet. Da die Duldungen immer nur kurzfristig ausgesprochen werden und so jederzeit mit baldiger Abschiebung gerechnet werden muss, bedeutet dieser Zustand eine erhebliche Belastung für die Betroffenen. Entwicklung einer längerfristigen Perspektive ist nicht möglich; betroffene Schulkinder können zwar die allgemeinbildende Schule besuchen, eine anschließende Berufsausbildung ist allerdings nicht gestattet.
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"Duldung (Aufenthaltsrecht)".
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