Unter dem dualen Rundfunksystem versteht man das gleichzeitige Bestehen von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Basis des Privatrundfunks sind die Landesmediengesetze, die in der Folge des 3. Rundfunk-Urteils erlassen wurden und die innerhalb des dualen Rundfunksystems bis heute ihre Anwendung finden.
Vor 1984 existierten in Deutschland mit ARD, ZDF und den Dritten Programmen - abgesehen von den Rundfunkstationen der alliierten Streitkräften wie British Forces Broadcasting Service (BFBS) und American Forces Network (AFN), den von Deutschland aus betriebenen Auslandsdiensten, wie der Voice of America (VoA), Staten Wires (-SW-), Radio Free Europe/Radio Liberty und dem Privatsender Europe 1, der seine Entstehung dem besonderen Statut des Saarlandes in den 50er Jahren verdankte und ein französischsprachiges kommerzielles Programm von Felsberg-Berus ausstrahlt - nur öffentlich-rechtliche Fernsehsender. Lediglich in Grenznähe konnten einige aus dem Ausland speziell fürs deutsche Publikum sendende kommerzielle Programme, wie Radio Luxemburg, empfangen werden. Erst der Ausbau der Kabelnetze und ein Politikwechsel mit Helmut Kohl im Jahre 1982 ermöglichte nach dem 3. und 4. Rundfunk-Urteil die Einführung des Dualen Rundfunksystems.
Die Landesmediengesetze regeln zum einen den Grundversorgungs-Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten sowie deren Finanzierung aus Rundfunkgebühren und die Existenzberechtigung der werbefinanzierten Privatsender.
Mit PKS, dem Vorläufer von SAT.1, ging am 1. Januar 1984 der erste private Fernsehsender an den Start. Einen Tag später folgte RTL plus (heute RTL), das sein Programm damals noch aus Luxemburg ausstrahlte.
Mit dem Sendestart des Privatfernsehens ging am 1. Januar 1984 auch der erste Offene Kanal Deutschlands als zugangsoffener „Jedermannsrundfunk“ (in Ludwigshafen) auf Sendung, weshalb auch von einer trialen Rundfunkordnung gesprochen wird. Indem sich die Funktion und die Aufgaben der Bürgermedien regelmäßig von denen öffentlich-rechtlicher und privat-kommerzieller Programmanbieter abgrenzen, werden Bürgermedien immer wieder auch als Vielfaltsreserve, als Rundfunk der dritten Art oder als Dritte Säule des deutschen Rundfunksystems klassifiziert. Der (emeritierte) Medienrechtler Martin Stock, eher ein Freund der Bürgermedien, schränkt allerdings ein, dass die dritte Säule nichts Statisch-Säulenartiges kennzeichne. Von anderer Art als die beiden anderen, ebenfalls ungleichen Säulen sei sie, weil sie eher als ein bürgerschaftliches Prinzip wirke und weniger eine fertige, konkurrierende Institution sei.
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"Duales Rundfunksystem".
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