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In Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten greifen die Mitbestimmungsregelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) von 18. Mai 2004 (vormals geregelt im Betriebsverfassungsgesetz 1952).

Die Aufsichtsräte von Unternehmen im Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes werden zu einem Drittel von der Arbeitnehmeschaft und zu zwei Dritteln der Anteilseigner des Unternehmens besetzt.

Das Gesetz gilt für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern diese Gesellschaften in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

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Mitbestimmungsrecht | Betriebsverfassungsrecht

 

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