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Das Dreiklassenwahlrecht ist ein Klassenwahlrecht, das 1849 von Friedrich Wilhelm IV. zur Wahl der Zweiten Kammer (Landtage) eingeführt wurde und bis 1918 in Kraft blieb. Dieses Wahlrecht galt für Preußen, Braunschweig, Waldeck und Sachsen (hier bis 1909). Die Wähler wurden dabei nach ihrem direkten Steueraufkommen in drei Klassen eingeteilt und mussten das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Die drei Klassen errechneten sich aus der direkten Steuerleistung, so dass diese jeweils ein Drittel des Steueraufkommens ausmachten. Die erste Klasse umfasste die Höchstbesteuerten, die zweite, die mit weniger hohem Einkommen und der dritten Klasse gehörten diejenigen an, welche wenig oder gar keine Steuern zu zahlen hatten.

Die Wahl wurde öffentlich und mündlich abgehalten, sie war also nicht geheim. Außerdem war sie indirekt, das heißt die Wähler wählten so genannte Wahlmänner, so dass jede Klasse ein Drittel der Wahlmänner stellte. 1849 machte die erste Klasse 4,7% der Wahlberechtigten aus, die zweite Klasse 12,7% und die dritte Klasse 82,6%.

Laut dieser Verteilung hatte also ein Wähler der ersten Klasse das 17,5-fache Gewicht an Stimmen gegenüber einem Wähler der dritten Klasse. Zudem waren viele der Angehörigen der dritten Klasse Knechte bei einem besser gestellten Herrn. In der Praxis führe das häufig dazu, dass der Herr den Bediensteten eingaben, was sie zu wählen hätten. Wegen des öffentlichen Charakters der Abstimmung war es dann nicht möglich, sich über diesen Vorschlag hinwegzusetzen, ohne Unmut zu erregen.

Skurrile Anekdote: Bei den Wahlen von 1903 wählte der Reichskanzler von Bülow zusammen mit 270 Wählern in Klasse III zwei Wahlmänner aus, während der Wurstfabrikant Heffter in der Klasse I allein die beiden Wahlmänner seines Urwahlbezirks ernannte.

Ein Dreiklassenwahlrecht galt auch bei Kommunalwahlen in Teilen Preußens, was u.a. dazu führte, dass Alfred Krupp in Essen allein die Abgeordneten der ersten Abteilung wählen konnte.

Politik (Deutschland) | Wahlrecht

Prussian_three-class_franchise

 

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