article

Doppelte Haushaltsführung (dH) ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet (Zweitwohnung). Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten.

Eigener Hausstand


Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, d.h. er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Die Wohnung muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein. Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, bei Arbeitnehmern, die in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen.

Dabei kommt es nicht auf den Familienstand des Steuerpflichtigen an. Es können also auch Ledige ohne Partner einen doppelten Haushalt begründen.

Zweitwohnung am Beschäftigungsort


Als Zweitwohnung kommt jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, z.B. auch eine eigene Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft. Entscheidend ist, dass der doppelte Haushalt aus beruflichen Gründen begründet wurde. Ist der doppelte Haushalt entstanden, so ist es in der Folgezeit unbeachtlich aus welchen Gründen dieser weiter aufrecht erhalten wird, eine zeitliche Begrenzung des Werbungskostenabzugs wird nicht vorgenommen. Die Übergangsweise eingeführte gesetztliche Befristung des Werbungskostenabzugs auf 2 Jahre ist vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden.

Mehraufwendungen aus beruflichem Anlaß


Als Werbungskosten kommen in Betracht:

Umzugskosten

anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung.

Fahrtkosten/Familienheimfahrten

Der Fiskus begünstigt pro Woche einen Besuch in der Heimat (Familienheimfahrt). Hierfür können bei der Nutzung eines PKW pauschal 30 Cent pro Entfernungskilometer abgesetzt werden. Wird die Familienheimfahrt mit anderen Verkehrsmitelln durchgeführt (Bahn, Flugzeug...etc) kann ebenfalls je Entfernungskilometer die Entfernungspauschale angesetzt werden oder aber die tatsächlich entstandenen Kosten zum Abzug gebracht werden. An Stelle der wöchentlichen Heimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Arbeitnehmers gehören, berücksichtigt werden.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und zu Ende der doppelten Haushaltsführung sind wie Dienstfahrten zu behandeln und daher mit 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer anzusetzen.

Des Weitern sind die Fahrten zwischen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort zum Arbeitsplatz als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig.

Unterkunftskosten

in Höhe der Mietkosten. Hierbei ist aber auf den angemessenen Rahmen zu achten. So dürfen bestimmte Wohnungsgröße nicht überschritten werden. Aus der gefestigten Rechtsprechnung geht hervor, dass regelmäßig eine Wohnungsgröße von 60 qm angemessen ist. Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Wohnung gehören die Absetzungen für Abnutzung, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten zu den Werbungskosten - begrenzt auf die Aufwendungen, die ein Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste. Eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage kommt nicht in Betracht, solange der Arbeitnehmer die genannten Aufwendungen als Werbungskosten geltend macht. Auch die Kosten der Ausstattung der Zweitwohnung werden vom Fiskus begünstigt. Jedoch ist dabei darauf zu achten, dass Gegenstände die mehr als 410 € netto kosten, auf die Nutzungsdauer (in der Regel 13 Jahre bei Möbeln) abzuschreiben sind. Luxusgegenstände erkennt das Finanzamt dagegen nicht als Werbungskosten an.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung können die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, die bei Dienstreisen angesetzt werden, als Werbungskosten abgezogen werden. Die Höhe dieser Pauschale richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Familienwohnung oder dem Ort des Lebensmittelpunktes. Für den Veranlagungszeitraum 2005 und 2006 betragen diese Pauschalen für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 6 €, für eine Abwesenheit von mehr als 8 und bis zu 14 Stunden 12 € und bei einer Abwesenheit von 14- 24 Stunden 24 € je Kalendertag.

Alternative

Die doppelte Haushaltsführung begünstigt nur eine Familienheimfahrt wöchentlich.Für Vielfahrer kann es sich steuerlich daher lohnen nicht die Kosten der doppelten Unterkunft als Werbungskosten geltend zu machen, sondern für die tatsächliche durchgeführten Fahrten die Entfernungür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.

Steuerrecht

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Doppelte Haushaltsführung".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld