Doppelbesteuerung tritt ein, wenn gemäß den Regelungen des Steuerrechts bereits besteuerte Einkünfte erneut besteuert werden. Diese Effekte können sowohl bei rein nationalen als auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auftreten. Doppelbesteuerung sollte im Sinne eines möglichst wenig verzerrenden (d.h. investitionsneutralen) Steuerrechts vermieden werden, da im Falle ihres Auftretens Investitionsentscheidungen beeinflusst werden können.
Unterschieden wird zwischen rechtlicher (oder juristischer) und faktischer (oder wirtschaftlicher) Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerung auf nationaler Ebene
- Rechtliche Doppelbesteuerung bezeichnet die doppelte Besteuerung der gleichen Einkünfte beim gleichen Steuerpflichtigen, beispielsweise die Belastung der Gewerbeeinkünfte von Kapitalgesellschaften mit Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.
- Faktische Doppelbesteuerung bezeichnet die Besteuerung gleicher Einkünfte bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen. Ein Beispiel ist das Klassische System in der Körperschaftsteuer. Hier werden die Einkünfte der Körperschaft sowohl auf Ebene der Körperschaft als auch auf Ebene der Anteilseigner besteuert, rechtlich handelt es sich aber um zwei verschiedene Steuersubjekte. Mit dem Halbeinkünfteverfahren wird diese Doppelbesteuerung weitestgehend abgemildert. Im Bereich der Gewerbesteuer verhindert das Schachtelprivileg die Mehrfachbelastung bei Beteiligungen.
Doppelbesteuerung auf internationaler Ebene
Von einer rechtlichen oder juristischen Doppelbesteuerung im Sinne der
Doppelbesteuerungsabkommen spricht man, wenn die Steuersubjekte, die Steuerobjekte und die Besteuerungszeiträume identisch sind und die verschiedenen Hoheitsträger eine gleichartige Steuer einziehen.
Bei der wirtschaftliche Doppelbesteuerung kommt es nicht darauf an, ob die Steuerpflichtigen identisch sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Gewinne einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einen inländischen Anteilseigner ausgeschüttet werden und eine Besteuerung sowohl bei der ausländischen Kapitalgesellschaft als auch bei dem inländischen Anteilseigner erfolgt.
Das Problem der Doppelbesteuerung resultiert aus folgendem Sachverhalt: Staaten knüpfen bei der Erhebung ihrer Steuern einerseits an die Ansässigkeit von natürlichen und juristischen Personen (Welteinkommensprinzip) und andererseits an die wirtschaftlichen Vorgänge, die in ihrem Gebiet passieren (Quellenlandprinzip).
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existieren zwei Methoden.
Unilaterale Maßnahmen
Unilateral wird die Doppelbesteuerung vermieden, sobald ein Staat seinen Steueranspruch zurücknimmt. Die Bundesrepublik Deutschland kennt die Anrechnungs- und die Abzugsmethode. Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Steuer auf die korrespondierende inländische Steuer angerechnet (Abs. 1 EStG), während bei der Abzugsmethode die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte entweder auf Antrag ((Abs. 2 EStG) oder von Amts wegen (Abs. 3 EStG) abgezogen werden. Darüber hinaus können die auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Steuern auch erlassen oder pauschaliert werden, sofern dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder eine Anrechnung besonders schwierig ist (Abs. 5 EStG).
Bilaterale Maßnahmen
Auf bilateraler Ebene wird die angestrebte Vermeidung von Doppelbesteuerung durch
Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Grundlage hierfür ist das
OECD-Musterabkommen. In einzelnen Abkommen wird virtuelle Doppelbesteuerung, die zum Entstehen "weißer" (=unbesteuerter) Einkünfte führen würde, durch
Subject-to-tax-Klauseln verhindert.
Sonstiges
Besondere Regelungen bestehen zwischen Mitgliedern des Europäischen Binnenmarktes, hier sind nationale und grenzüberschreitende Sachverhalte – von Ausnahmen abgesehen – im Sinne der Kapitalverkehrsfreiheit gleich zu behandeln.
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