Der Begriff Disclaimer stammt ursprünglich vom englischen to disclaim "abstreiten", "in Abrede stellen" ab.
Im Internet wird er als terminus technicus für einen Haftungsausschluss verwendet. Dabei kommen Disclaimer vorwiegend in E-Mails und auf Homepages vor.
Ein E-Mail-Disclaimer hat häufig zum Inhalt, dass der Lesende, sollte er die E-Mail versehentlich erhalten haben und nicht der gemeinte Empfänger sein, den Inhalt der betreffenden E-Mail sofort wieder vergessen möge und die E-Mail wahlweise an den Absender zurück oder an den gewünschten Empfänger senden soll.
Allerdings dürften solche E-Mail-Disclaimer nach überwiegender Ansicht unter Juristen unwirksam sein, was sie jedoch nicht daran hindert, sie selbst einzusetzen.
Die Unwirksamkeit begründet sich aus zwei Umständen: Einmal ist es unmöglich, einen Dritten dazu zu bringen, etwas zu vergessen. Zweitens würde es sich bei diesen Disclaimern nach überwiegender Ansicht um AGB handeln. Allerdings müssten die vor dem Öffnen der E-Mail dem Adressaten zugänglich geworden sein, ansonsten sind sie kein Vertragsbestandteil. Meistens befinden sich solche Textabschnitte auch erst unterhalb des Inhaltes einer Nachricht, was jegliche rechtliche Relevanz ausschließt.
Aus Angst, für gesetzte Links haftbar gemacht zu werden, findet sich auf zahlreichen Homepages (auch von Anwälten) ein Hinweis auf das Urteil vom 12. Mai 1998 des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen: 312 O 85/98. Unter Berufung auf dieses Urteil wird behauptet, man müsse sich von allen Links distanzieren, um nicht dafür haftbar zu sein.
Googelt man nach diesem Text, findet man ihn im deutschsprachigen Internet über 1.300.000 Mal.
Distanziert man sich von Links, so stellt sich die Frage, warum man sie überhaupt angibt. Ein Link stellt eine Empfehlung oder die Angabe einer Quelle dar. Von ersterer ist eine Distanzierung kaum möglich, von zweiterer distanziert sich in aller Regel bereits der zugehörige Text.
Gründe sich vom Link zu distanzieren, jedoch diesen zu belassen, kann es allerdings mehrere geben:
Auch in rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Disclaimer kaum haltbar. Insbesondere wird das Urteil des LG Hamburg (*) fehlzitiert: Die Richter haben in einem konkreten Fall entschieden, dass der bloße Hinweis darauf, dass der Linksetzer keine Haftung für eventuelle Rechtsverletzungen auf der Zielseite übernehmen wolle, nicht ausreicht. Der Beklagte hatte in einer Zusammenstellung von Hyperlinks ausschließlich auf Seiten mit ehrverletzenden Äußerungen über den Kläger verlinkt. Nach Ansicht des Gerichts wurde durch den Gesamtkontext erkennbar, dass er sich diese Äußerungen zu Eigen mache. Durch seine Erklärung, er hafte nicht, ändere sich daran nichts. Diese Aussage des Urteils ist eigentlich keine spektakuläre Erkenntnis, denn es gilt ganz allgemein, dass bestehende gesetzliche Haftungen nicht einseitig durch denjenigen, der eine Verletzungshandlung begeht, ausgeschlossen werden können. Allerdings ist die Entscheidung ganz überwiegend dahingehend missverstanden worden, dass man sich nun durch eine weitergehende (verbale) Erklärung auch vom Inhalt der Linkziele distanzieren müsse, also nicht mehr nur noch einseitig die Haftung ausschließe. Dabei wird übersehen, dass im entschiedenen Fall der Linksetzer selbst auf seiner Seite in ähnlicher Weise argumentiert hatte, wie dies auf der Seite geschah, auf die sein Link verwies. Für den unbefangenen Leser stellte es sich daher so dar, dass der Autor der Ausgangsseite sich auch den Inhalt der Zielseite zu eigen machte. Daher stellte seine Haftungsfreistellungsklärung auch keine echte Distanzierung dar, sondern war allenfalls ein Lippenbekenntnis. Es kommt deshalb in jedem Fall auf die Würdigung der gesamten Umstände an. Wenn also beispielsweise auf den Seiten einer antifaschistischen Organisation ein Link auf Seiten mit nationalsozialistischer Propaganda zu finden ist, könnte das lediglich als Beleg einer bestimmten Behauptung oder Quellenangabe verstanden werden. Umgekehrt dürfte ein entsprechender Link von einer Webseite aus, auf der ohnehin Sympathie für entsprechendes Gedankengut geäußert wird, eine Haftung begründen, unabhängig davon, ob der Disclaimer verwendet wird oder nicht.
Das aktuelle Teledienstegesetz normiert nach Ansicht vieler Autoren eine Haftungsprivilegierung in den §§ 8 und 9 für die Fälle, in denen der Linksetzer keine positive Kenntnis von unerlaubten Inhalten hatte, allerdings nur dann, wenn sich der Seitenbetreiber die Inhalte der Links nicht zu Eigen macht. Zu-Eigen-Machen heißt, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eigene Aussagen. Das lässt sich aber durch entsprechende Darstellung der Links problemlos erreichen. Wikipedia z. B. markiert externe Links besonders. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 17. Juli 2003, AZ: I ZR 259/00 - Paperboy (entschieden, dass die früher in § 5 Teledienstegesetz geregelten Haftungsfreistellungen, denen die heutigen §§ 8 und 9 entsprechen, weder unmittelbar noch analog auf das Setzen von Hyperlinks anwendbar sind, da der Gesetzgeber bei der Novellierung des Teledienstegesetzes die Haftung für Hyperlinks bewusst nicht regeln wollte. Daher ist die Rechtslage weiterhin ungeklärt. Dies betrifft vor allem die Frage, ob auch eine fahrlässige Haftung in Betracht kommt, wenn der Hyperlink ursprünglich auf ein rechtlich unbedenkliches Dokument verwies, das ohne Wissen des Linksetzers geändert wurde und nunmehr einen rechtswidrigen Inhalt hat. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 15. März 2002, Az. 21 U 1914/02 ([http://www.linksandlaw.de/urteil14.htm) die Auffassung vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks eine Gefahrenquelle eröffne und der Linksetzer daher verpflichtet sei, auch nach dem Setzen des Hyperlinks zu überprüfen, auf welche Inhalte der Hyperlink verweist.
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