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Einen Dienstwagen (synonym auch als Firmenwagen bezeichnet) erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, wenn sie beruflich sehr häufig Termine außerhalb des Betriebes wahrnehmen müssen oder Mitglied der Geschäftsleitung (etwa im Vorstand oder als Geschäftsführer) sind. Wegen seiner oftmals repräsentativen Funktion zählt der dienstliche Pkw zu den Statussymbolen des Unternehmensmanagements. Ferner erhalten staatliche Repräsentanten Dienstwagen mit oder ohne Fahrer (Chauffeur) bereitgestellt.

Vertraglich wird regelmäßig vereinbart, dass der Dienstwagen ab Freistellung oder Kündigung sowie beim Ausscheiden an das Unternehmen (beziehungsweise die jeweilige staatliche Institution) zurückzugeben ist. Wenn Sachschäden am Dienstwagen auftreten, kann der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zum Kostenersatz verpflichtet sein. Schäden, welche nicht auf seinem Verschulden beruhen, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Im Allgemeinen wird der Firmen- oder Dienstwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern er darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Ein geldwerter Vorteil ist zu versteuern: der Nutzungswert. Diesen Nutzungswert berechnet der Arbeitgeber monatlich, schlägt den Betrag dem Gehalt zu und behält davon Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Sozialversicherungsbeiträge ein.

Der Nutzungswert ist zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer wegen privater Verwendung des Pkw Zahlungen an den Arbeitgeber leistet oder Kosten selbst zu tragen hat.

Der Nutzungswert wird entweder nach der steuerlichen Pauschalierungsmethode oder nach der Nachweismethode errechnet. Zumeist wird ein prozentualer Anteil vom (ehemaligen) Neuwagenpreis zugrundegelegt. Dies ermöglicht auch den Gebrauch aufwendig restaurierter Oldtimer, da deren ehemaliger Neuwagenwert oft nur einen Bruchteil des Preises heutiger Oberklassefahrzeuge beträgt.

Siehe auch


Individualarbeitsrecht | Kraftfahrzeug | Steuerrecht

 

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