Der Dienstvertrag ist die Grundlage aller Arbeitsverträge. Nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach BGB behandelt.
Vertragstypus
Der Dienstvertrag ist ein
schuldrechtlicher Vertrag. Die Parteien des Vertrages heißen Dienstberechtigter (der Gläubiger der Dienstleistung) und Dienstverpflichteter (Schuldner). Geschuldet wird vom Dienstverpflichteten die Leistung, in Abgrenzung zum
Werkvertrag jedoch nicht der Erfolg. Daneben grenzt sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag durch die Gestaltung als Dauerschuldverhältnis ab. Soll der Dienstvertrag vor Erbringung der Leistung beendet werden, so ist die Beendigung über die
Kündigung vorzunehmen. Durchaus schwieriger gestaltet sich aber die Abgrenzung bei der Beschäftigung von
Scheinselbständigen. Hier ist es auch möglich, unter den besonderen Voraussetzungen von § 7 SGB IV Personen mit einem Werkvertrag zu beschäftigen. Problematisch ist die Abgrenzung in der Regel auch zum
Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).
Neben dem Kauf-, dem Miet- und dem Werkvertrag ist der Dienstvertrag der häufigste Vertragstyp im Rechtsverkehr.
Typische Dienstverträge
Typische Dienstverträge sind - vom Arbeitsvertrag abgesehen - beispielsweise der Arzt- oder Krankenhausvertrag, der Architektenvertrag (aber auch als Werkvertrag denkbar), der Mandatsvertrag mit einem
Rechtsanwalt, Unterrichtsverträge (insbesondere Fernunterricht). Die Beschäftigung eines Beamten ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet und wird daher nicht über das
Zivilrecht gelöst. Auch das Anbieten einer Software auf Mietbasis (
ASP-Lösung) kann über einen Dienstvertrag geregelt sein.
Besonderheiten
Die Entgeltung des Dienstes ist Hauptpflicht des Dienstberechtigten. Die Vergütung bestimmt sich der Höhe nach durch die vertragliche Vereinbarung; bei Arbeitsverträgen greift hier in der Regel der
Tarifvertrag ein.
Bei jedem Dienstvertrag kann der zum Dienst Verpflichtete, auch wenn der Dienstberechtigte die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, die Vergütung verlangen. Bei Unterrichtsverträgen wird daher auch die Vergütung fällig, wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wird.
Für den Arbeitsvertrag bestehen wichtige Vorschriften auch in der Gewerbeordnung:
- Nach § 106 GewO besteht ein Weisungsrecht durch den Dienstherrn.
- Nach § 109 GewO besteht ein Anspruch des Bediensteten auf ein Zeugnis.
Siehe auch
Schuldrecht