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Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter auf Grund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen. Dienstunfähigkeit wird durch ein amtsärztliches bzw. ärztliches Gutachten festgestellt. Der Beamte wird bei Feststellung einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Abhängig vom Status des Beamten und davon, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall entstanden ist oder nicht, ergeben sich verschiedene Leistungsansprüche gegen den Dienstherrn.

Der Beamte auf Probe hat ebenso wie der Beamte auf Widerruf keinen Leistungsanspruch. Er wird aus dem Dienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält dann die Leistungen, die für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten.

Der Beamte auf Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt und erhält Leistungen durch den Dienstherrn.

Gegen eine Dienstunfähigkeit kann sich der Beamte zusätzlich privat versichern.

Gesetzliche Definition


Dienstunfähigkeit ist ein nach § 42 des Bundesbeamtengesetzes geregelter Begriff

Als Dienstunfähigkeit (DU) wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Pflichten angesehen. Ist ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine Dienstunfähigkeit vor, ist der Beamte in den Ruhestand versetzt.

Die „begrenzte Dienstunfähigkeit“ ist seit 1999 eingeführt. Eine zeitliche Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.

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Beamtenrecht

 

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